DEUTSCHLAND EU-WEIT AUF RANG NEUN BEIM PREIS FÜR SUPER (ANTWORT)
Berlin: (hib/VOM-fi) Nach Einführung der zweiten Stufe der ökologischen Steuerreform zum 1. Januar 2000 liegt Deutschland auf Rang neun innerhalb der EU bei den Preisen für unverbleites Eurosuper.
Vor der ersten Stufe der ökologischen Steuerreform zum 1. April 1999 belegte es noch Rang zehn, wie aus der Antwort der Bundesregierung (14/2855) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (14/2740) hervorgeht.
Unter der Voraussetzung, dass sämtliche Faktoren, die den Verbraucherpreis des Eurosupers in Deutschland beeinflussen, sich nicht ändern, und die Verbraucherpreise in den anderen Mitgliedstaaten konstant bleiben, wird Deutschland nach Regierungsangaben ab 2001 auf Rang acht, ab 2002 auf Rang sieben und ab 2003 auf Rang sechs innerhalb der EU liegen.
Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden können, so die Regierung weiter, dass die Steuersätze in den anderen EU-Staaten bis 2003 konstant bleiben.
Gegenüber Polen betrage derzeit die Differenz beim Literpreis für Eurosuper 68,3 Pfennige, gegenüber Tschechien 42,3 Pfennige, gegenüber Luxemburg 40,4 Pfennige, gegenüber der Schweiz 29,3 Pfennige und gegenüber Österreich 15,7 Pfennige.
Wie in der Antwort weiter dargelegt wird, haben die Niederlande 1997 bei der Europäischen Kommission beantragt, für 633 Tankstellen in der Nähe der deutschen Grenze eine zeitlich befristete Beihilfe zu gewähren.
Für 450 der 633 Tankstellen seien die beantragten Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar abgelehnt worden.
Es handele sich dabei um solche Tankstellen, die im Besitz der Mineralölgesellschaften sind und von ihnen betrieben werden oder um Tankstellen mit einem Preisregulierungssystem.
Nur die Subventionen an 183 Tankstellen ohne ein Preisregulierungssystem, bei denen der Händler entweder gleichzeitig der Besitzer der Tankstelle ist oder die Tankstelle gepachtet hat und auf eigenes Risiko betreibt, seien von der Kommission genehmigt worden.
Brüssel habe dabei nochmals aufgeführt, dass Beihilferegelungen nicht dazu geeignet seien, Unterschiede bei den Verbrauchssteuern in den Mitgliedstaaten auszugleichen.
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