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140/2000
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UNTERNEHMER SOLL FÜR GEWINNVERSPRECHEN HAFTEN (UNTERRICHTUNG)

Berlin: (hib/VOM-re) Unternehmer sollen künftig für ihre Gewinnversprechen haften. Dies ist nach Auffassung der Bundesregierung erforderlich, um unlauteren Formen der Werbepraxis gegenzusteuern.

Die Bundesregierung äußert sich in einer Unterrichtung (14/3433) zu der Stellungnahme des Bundesrates zu ihrem Gesetzentwurf "zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften" (14/2959).

Der Bundesrat hatte eine Ergänzung des Gesetzentwurfs vorgeschlagen, damit Unternehmer bei irreführenden Angaben im Zusammenhang mit der Auslobung einer Preisbewerbung oder einer Gewinnzusage an den Verbraucher im Einzelfall auf Unterlassung rechtlich in Anspruch genommen werden können.

Darüber hinaus liege strafbares Handeln des Unternehmers vor, so die Länderkammer, wenn er gegenüber einem größeren Verbraucherkreis wissentlich irreführende Angaben über Gewinnzusagen macht.

Die Praxis, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne zusenden, diese den Verbrauchern dann aber auf Nachfrage nicht aushändigen, sollte nach Meinung des Bundesrates unterbunden werden.

Diese Praxis habe nur den Zweck, dem Verbraucher Warenangebote nahe zu bringen, mit denen er sich ohne Weiteres nicht befassen würde.

Die Bundesregierung teilt das Anliegen, unlautere Werbeformen wirksam zu bekämpfen. Irreführende Gewinnzusagen oder Auslobungen einer Preisbewerbung würden aber bereits vom geltenden Recht im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erfasst.

Darin werde jede Art der Verwendung irreführender Angaben über "geschäftliche" Verhältnisse untersagt.

Dieser Begriff werde von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Auch Gewinnzusagen oder Auslobungen einer Preisbewerbung zählten dazu.

Das vom Bundestag im April verabschiedete Fernabsatzgesetz enthalte eine Regelung, die den Werbenden zur "Auskehrung des Preises" verpflichte.

In seiner Stellungnahme bittet der Bundesrat die Regierung zu prüfen, ob Räumungsverkäufe bei der Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs frühestens ein Jahr nach der Eröffnung zulässig sein sollten.

Die bisherige Wartefrist von drei Jahren, bevor erneut ein Räumungsverkauf stattfinden kann, habe sich für die Bekämpfung von Missbräuchen bei Räumungsverkäufen als unzulänglich erwiesen.

Mit der Einführung einer Wartefrist könnte dem Missstand begegnet werden, dass die Geschäftseröffnung nur vorgenommen wird, um einen Räumungsverkauf zu veranstalten.

Die Bundesregierung will diesem Vorschlag jedoch nicht folgen. Missbräuche bei Räumungsverkäufen könnten auch durch die bestehenden und die vorgeschlagenen neuen Verbotsnormen und Kontrollmöglichkeiten genügend eingedämmt werden.

Ziel sei es, die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen für Mittelstand, Handwerk und Existenzgründungen zu verbessern.

Die Einführung einer Wartefrist von einem Jahr nach Eröffnung eines Geschäftsbetriebes stelle keinen wirtschaftlichen Anreiz für risikobereite Geschäftsgründer dar, heißt es in der Gegenäußerung.

Weiteren Änderungsvorschlägen des Bundesrates will die Regierung nach eigenen Angaben zumeist nicht folgen.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0014007
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