CDU/CSU: STEUERZAHLER DEUTLICHER ENTLASTEN (ANTRAG)
Berlin: (hib/VOM-fi) Die Bundesregierung soll die Einkommensteuerzahler rascher und deutlicher steuerlich entlasten.
Dies verlangt die CDU/CSU-Fraktion in einem Antrag (14/4285). Darüber hinaus soll sie den halben durchschnittlichen Steuersatz für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben wie geplant wieder einführen, darin aber auch die Ausgleichszahlungen an selbstständige Handelsvertreter und Arbeitnehmerabfindungen bereits rückwirkend zum 1. Januar 1999 und ohne Begrenzung durch einen Mindeststeuersatz einbeziehen.
Eine weitere Forderung der Union zielt auf die Erleichterung bei Umstrukturierungen für Personenunternehmen ab, etwa durch die Wiederzulassung der steuerneutralen Realteilung.
Vorgeschlagen werden ebenso Änderungen im Paragrafen 6b des Einkommensteuergesetzes, um die betriebsübergreifende Inanspruchnahme der Reinvestitionsbegünstigung wieder zu ermöglichen und sie auf Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Einkommensteuerpflichtigen auszudehnen.
Darüber hinaus wollen die Abgeordneten die Beteiligungsgrenze des Paragrafen 17 des Einkommensteuergesetzes wieder heraufsetzen und den Paragrafen 15 Absatz 4 (Verrechnung von Verlusten aus Aktienderivatgeschäften) in der früheren Fassung wiederherstellen.
Schließlich sollte die Geltungsdauer des Paragrafen 14a Absatz 1 (Vergünstigung bei der Veräußerung und Aufgabe bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) über das Jahresende hinaus bis Ende 2005 verlängert werden.
Die Steuerreform weist nach Ansicht der Unionsfraktion grundlegende Mängel auf, weil die Entlastung der Einkommensteuerzahler weit hinter der Entlastung der Kapitalgesellschaften durch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes zurückbleibe.
Während Gewinne, die Kapitalgesellschaften aus dem Verkauf von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften erzielten, ab 2002 völlig von der Körperschaftsteuer befreit seien, bestehe für Personenunternehmen keine vergleichbare Steuervergünstigung.
Sie könnten solche Gewinne nicht einmal steuerneutral reinvestieren. Auch habe die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze im Paragrafen 17 von zehn Prozent auf ein Prozent zur Folge, dass Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an kleinen Kapitalgesellschaften auch für Privatpersonen fast ausnahmslos steuerpflichtig werden.
Dies behindere die Bereitstellung von Risikokapital für junge Unternehmen. Kreditinstituten sei ferner die Möglichkeit genommen worden, Verluste aus Aktienderivatgeschäften mit Gewinnen aus anderen Geschäftszweigen verrechnen zu können.
Ihren Zweck, Risiken aus den entsprechenden Grundgeschäften abzusichern, könnten die Derivatgeschäfte damit nicht mehr uneingeschränkt erfüllen. Es drohe die Abwanderung des Derivatgeschäfts ins Ausland.
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