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266/2000
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HANDELSREGISTERGEBÜHREN NEU ORDNEN (ANTWORT)

Berlin: (hib/VOM-re) Die Bundesregierung hält es für notwendig, die in der Kostenordnung geregelten Handelsregistergebühren auf Grund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs neu zu ordnen.

Dies teilt sie in ihrer Antwort (14/4365) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P.-Fraktion (14/4189) mit. Eine entsprechende Gesetzesinitiative der Bundesregierung setze Erhebungen über den Aufwand voraus, der von den Gerichten erbracht werden muss.

Diese Erhebungen hätten im ersten Halbjahr 2000 stattgefunden, ihre Ergebnisse lägen aber noch nicht vollständig vor.

Die Neuregelung solle noch in dieser Wahlperiode in Kraft treten. Die Gebühreneinnahmen dienen nach Mitteilung der Regierung dazu, alle für die Justiz anfallenden Ausgaben zu decken.

Eine "Tendenz zur Überschusserzielung" sei daher nicht erkennbar. Dass in einzelnen Bereichen Überschüsse erzielt werden, könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, so die Regierung.

Der Europäische Gerichtshof habe 1997 entschieden, dass die bei der Eintragung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei der Erhöhung des Kapitals dieser Gesellschaften erhobenen Abgaben allein auf der Grundlage der betreffenden Kosten berechnet werden müssten, um Gebührencharakter zu haben.

Dabei könnten sämtliche Kosten berücksichtigt werden, die mit den Eintragungen zusammenhängen. Die Entscheidung habe unmittelbare Auswirkungen auf die deutsche Erhebung der Handelsregistergebühren für die meisten Eintragungen, die Kapitalgesellschaften betreffen, weil Wertgebühren gegen eine EU-Richtlinie verstießen, wenn kein Höchstwert oder keine Höchstgebühr bestimmt sei.

Die Entscheidung habe ferner unmittelbare Auswirkungen auf Eintragungen, die eine Personenhandelsgesellschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft betreffen, weil alle Gesellschaften mit Erwerbszweck den Kapitalgesellschaften in der Richtlinie gleichgestellt würden.

Im Wertgebührensystem des deutschen Gerichtskostenrechts berechneten sich die Gebühren nach dem Wert des Geschäfts oder nach dem Streitwert.

Dieses System hat sich nach Einschätzung der Regierung insgesamt bewährt und verhindert, dass bei geringen Werten unverhältnismäßig hohe Gebühren entstehen.

Dabei sei in Kauf genommen worden, dass die Leistung des Gerichts im Einzelfall nicht der anfallenden Gebühr entspricht.

Damit besitze das Wertgebührensystem eine "gewisse soziale Komponente" und bewirke einen angemessenen Ausgleich zwischen den Leistungen des Gerichts und der Höhe der Gebühren sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0026603
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