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311/2000
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Innen/Gesetzentwurf

BUNDESREGIERUNG WILL DAS BUNDESDISZIPLINARRECHT NEU REGELN

Berlin: (hib/WOL) Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung soll auch das Disziplinarrecht an die Anforderungen einer modernen und effektiven Verwaltungs- und Rechtspflege angepasst werden.

Dies beabsichtigt die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts (14/4659).

Danach ist die seit Juli 1967 nahezu unveränderte Disziplinarordnung in weiten Teilen sehr unübersichtlich und in verfahrensrechtlicher Hinsicht vielfach nicht praktikabel.

Dies sei eine der Ursache für die allseits beklagte lange Dauer der Verfahren, so die Regierung. So leide die bisherige Disziplinarordnung in weiten Teilen an einer unzureichend strukturierten Gliederung, die den praktischen Umgang mit dem Gesetz erheblich erschwere.

Auch fehle es an einer klaren Trennung zwischen dem behördlichen und dem gerichtlichen Disziplinarverfahren.

Künftig sollen die Vorschriften über behördliches und gerichtliches Disziplinarverfahren in einem Teil zusammengefasst werden.

Verfahrensrechtlich solle das Disziplinarrecht von der nicht mehr zeitgemäßen Bindung an das Strafprozessrecht gelöst und eng an Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht angelehnt werden.

Gerichten und Verwaltung werde damit eine Abwicklung der Disziplinarverfahren in bewährter Ordnung ermöglicht und eine erhebliche Effizienzsteigerung herbeigeführt.

Bei der Ausgestaltung soll auf die umstrittene Unterscheidung zwischen nichtförmlichen und förmlichen Verfahren verzichtet werden.

Vorgesehen ist ein einheitliches Verwaltungsverfahren, in dessen Mittelpunkt die Ermittlungen stehen. Das Ergebnis der Ermittlungen bilde dann die Grundlage für den Erlass einer Disziplinarverfügung wie auch für die Erhebung einer Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht.

Durch diese Konzeption werde ein doppelter Ermittlungsaufwand und das bisherige Nebeneinander von Vorermittlungen und Untersuchungen vermieden und das Verfahren insgesamt erheblich beschleunigt.

Aufklärung und verfahrensmäßige Rechte der Betroffenen würden dabei nicht berührt. Ihre Stellung im rechtlichen Verfahren erfahre eine wesentliche Stärkung, da die Ermittlungsergebnisse des behördlichen Verfahrens die unmittelbare Beweisaufnahme des Gerichts nicht mehr ersetzen.

Das Gericht müsse vielmehr selbst über streitige Tatsachen den Beweis erheben. Anderseits soll die Disziplinarbefugnis des Dienstvorgesetzten erweitert werden.

Danach können nicht nur Verweise und Geldbußen, sondern auch Kürzungen der Dienstbezüge und des Ruhegehaltes verhängt werden.

Hierdurch sei es möglich, die Zahl aufwendiger Disziplinarklageverfahren zu reduzieren und auf wirklich schwere Fälle zu konzentrieren.

Mit der Übertragung gerichtlicher Disziplinarverfahren auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit werde sich das Bundesverwaltungsgericht auf seine klassische Rolle als Revisionsgericht konzentrieren können.

Die seit langem angemahnte Vereinheitlichung als Bestandteil einer übereinstimmenden Konzeption von Bund und Ländern sei angesichts des Pflichtenkreises von Bundes- und Landesbeamten unabdingbar und durch Übertragung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch zu realisieren.

Die Übertragung der erst- und zweitinstanzlichen Zuständigkeit auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder werde zu einer erheblichen Kostenersparnis führen.

Für die Länder werde es demgegenüber möglich sein, die vergleichsweise geringere Zahl der Verfahren im Rahmen der jeweiligen Verwaltungsgerichtsbarkeit ohne nennenswerten Mehraufwand abzuwickeln.

Die bisherige Beratungsfunktion des Bundesdisziplinaranwaltes solle nicht aufgegeben, sondern in anderem Rahmen fortgeführt werden.

Geplant sei eine Servicestelle, die den Ressorts zur Seite stehe und den notwendigen Beitrag zur Einheitlichkeit der Rechtspraxis leisten könne.



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Verantwortlich: Uta Martensen
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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0031106
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