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042/2001
Stand: 14.02.2001
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Abgelehnte Visa-Anträge türkischer Kinder erneut überprüfen

Petitionsausschuss/

Berlin: (hib/MIK) Für die Überprüfung der abgelehnten Visa-Anträge von drei in der Türkei lebenden Kinder eines in Deutschland wohnenden Türken hat sich der Petitionsausschuss ausgesprochen. Deshalb beschloss er am Mittwochvormittag einvernehmlich, die zu Grunde liegende Eingabe dem Auswärtigen Amt (AA) "zu Erwägung" zu überweisen und der Landesvolksvertretung Rheinland-Pfalz zuzuleiten.

Der Petent erläuterte in seiner Eingabe, dass er aus einer 1996 geschiedenen Ehe drei Kinder habe, für die ihm das Sorgerecht zuerkannt worden sei. 1998 hätten diese Kinder bei der Botschaft in Ankara die Erteilung von Visa zum Zwecke des Kindernachzuges beantragt. Die Erteilung der Visa sei abgelehnt worden. Nach Darstellung des Petenten hat die Mutter der Kinder diese zwischenzeitlich verlassen und lebt an einem unbekannten Aufenthaltsort. Ein Onkel habe die Kinder zu sich genommen; sein Wohnhaus sei jedoch infolge eines Erdbebens unbewohnbar geworden und zudem habe der Onkel selbst fünf Kinder. Der Petent und seine deutsche Ehefrau lebten hingegen in geordneten räumlichen und finanziellen Verhältnissen, die eine Aufnahme der Kinder ohne weiteres zulasse, heißt es in der Petition weiter.

Das Auswärtige Amt begründete seine Ablehnung damit, dass die Kinder seit ihrer Geburt in der Türkei leben würden. Der Vater halte sich seit 1991 in Deutschland auf und kenne besonders das jüngste im Jahre 1990 geborene Kind nur von Besuchsaufenthalten. Die Mutter sei seit Wegzug des Vaters nächste Bezugs- und Betreuungsperson gewesen. Die Kinder besuchten in der Türkei die Schule und seien dort sozial integriert. Auch das Verwaltungsgericht habe in seiner Ablehnung eines Eilantrages dargelegt, die Behauptung sei bislang nicht nachgewiesen, dass der Onkel in beengten Verhältnissen lebe und dass eine weitere Betreuung der Kinder nicht durch die Mutter erfolgen könne.

Die Mitglieder des Petitionausschusses hielten die Ablehnung der Visa-Anträge vor dem Hintergrund der vorliegenden Erklärung des Onkels für nicht überzeugend. Es könne nicht davon aus

gegangen werden, dass sich an den tatsächlichen Betreuungs- und Erziehungsverhältnissen nichts geändert habe. Es handele sich hierbei zumindest um einen Zweifelsfall, der erneut überprüft werden solle.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_042/01
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