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086/2001
Stand: 26.03.2001
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Über Asylverweigerung bei "inländischer Fluchtalternative" informieren

/Inneres/Kleine Anfrage

Berlin: (hib/WOL) Nach der sogenannten "inländischen Fluchtalternative" als Grund für eine Nichtanerkennung der Asylbewerbung von Kurdinnen und Kurden aus dem Irak erkundigt sich die PDS in einer Kleinen Anfrage (14/5611). Die Abgeordneten beziehen sich darauf, in der Rechtsprechung zum Asylrecht sei die Einrichtung der "inländischen Fluchtalternative" entwickelt worden, wonach ein Asylanspruch dann ausgeschlossen sein kann, wenn Asylbewerbern innerhalb des Herkunftslandes eine Fluchtalternative zur Verfügung steht. Danach könne Asylsuchenden zugemutet werden, in die "verfolgungsfreien" Teile des Herkunftslandes zurückzukehren, wenn bei einer Rückkehr nicht erneut die Gefahr der Verfolgung bestehe, das verfolgungsfreie Gebiet tatsächlich erreicht werden könne und ein Überleben dort möglich sei. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für die autonomen kurdischen Provinzen im Norden des Irak bejaht.

Danach sei der Grundsatz der inländischen Fluchtalternative dann anwendbar, wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt übergehend faktisch verloren hat. Die Abgeordneten

erklären, der Entscheidung des BVerwG komme im Hinblick auf die Spitzenstellung des Irak als Herkunftsland für Asylsuchende mit 11.601 Antragstellern besondere Bedeutung zu und wollen unter anderem wissen, wie viele Asylsuchende aus dem Irak in den Jahren 1998 bis 2000 als Asylberechtigte oder als politisch Verfolgte anerkannt worden sind. Informieren soll die Regierung auch darüber, wie vielen Menschen das Asylrecht mit dem Hinweis verweigert wurde, sie verfügten in Südkurdistan/Nordirak über eine "inländische Fluchtalternative" und in wie vielen anderen Fällen die Einreise über einen "sicheren Drittstaat" einer Anerkennung auf Asyl entgegenstand.

sparte_Gesundheit/Unterrichtung Regierung: Neues Sozialgesetzbuch IX belastet Länder und Gemeinden nicht

Berlin: (hib/RAB) Das geplante Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen wird Länder und Gemeinden nicht belasten. In ihrer Gegenäußerung (14/5639) zur Stellungnahme des Bundesrates (14/5531) zum Regierungsentwurf des SGB IX (14/5074) erklärt die Exekutive weiter, Mehrausgaben der Sozialhilfeträger stünden eine Reihe von Entlastungen gegenüber. So würde die Sozialhilfe von Leistungsverbesserungen bei der Krankenversicherung profitieren. Auch die Übernahme von Kosten für Gebärdensprache durch andere Sozialleistungsträger und Essensbeiträge in Werkstätten für Behinderte entlasteten die Sozialhilfe. Außerdem begrüßt die Regierung den Willen der Länderkammer, mit dem SGB IX das Rehabilitations- und Schwerbehindertenrecht zusammenzufassen und weiter zu entwickeln. Sie will sich nach eigenen Angaben im weiteren Gesetzgebungsverfahren bemühen, den Anliegen des Bundesrates Rechnung zu tragen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_086/07
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