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128/2001
Stand: 10.05.2001
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Regierung will Einbeziehung der kommunalen Finanzkraft weiter prüfen

/Finanzen/Unterrichtung

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung bedauert, dass die Länder ihren Gesetzentwurf über "verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen" (14/5951, siehe hib Nr. 123, Seite 2/3) nicht für zustimmungsfähig halten. Dies geht aus ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates (14/5971) zu dem Gesetzentwurf hervor. Die Regierung erwartet nach eigenen Angaben, dass dennoch ein Kompromiss auf der Grundlage ihres Entwurfs möglich sei. Vor allem werde die Höhe der Einbeziehung der kommunalen Finanzkraft auch für den Bund Gegenstand weiterer Prüfungen sein. Nach Auffassung der Regierung sollen das Maßstäbegesetz, das darauf aufbauende Finanzausgleichsgesetz und der Solidarpakt II zu Gunsten des Aufbaus in den neuen Ländern noch in dieser Wahlperiode verabschiedet werden.

Mit ihrem Entwurf eines Maßstäbegesetzes habe die Regierung eine Lösung vorgeschlagen, die "ohne horizontale oder vertikale Verwerfungen" auskomme. Zur Kritik der Länder an den Regelungen zur vertikalen Umsatzsteuerverteilung erklärt die Regierung, der vom Bundesrat festgestellte Überarbeitungsbedarf sei nicht gegeben. Die von den Ländern geforderten Änderungen seien einseitig an deren Interessen ausgerichtet und trügen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 11. November 1999 nicht ausreichend Rechnung. Zur Stellungnahme der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein heißt es in der Gegenäußerung, deren Maßstäbekonzept negiere die vom Gericht geforderte "inhaltliche Vorherigkeit" der Maßstäbe. Das Gericht weise dem Gesetzgeber eine Stufenfolge von Maßstabsbildung und Ableitung der Ausgleichsfolgen aus den Maßstäben zu. Wenn etwa die Einwoh

nerwertung für Stadtstaaten zahlenmäßig festgelegt werden solle, so werde die vom Gericht geforderte Dauerhaftigkeit, vielfältige Anwendbarkeit und Distanz zum Einzelfall im Maßstäbegesetz nicht erreicht.

Die Regierung wendet sich auch gegen die von den elf Ländern vertretene Auffassung, dass die Seehafenlasten bereits im Maßstäbegesetz berücksichtigt werden müssten. Dem Urteil zufolge könne einem abstrakten Mehrbedarf, der wegen der geografischen Lage nur Küstenländer belaste, dann Rechnung getragen werden, wenn ähnliche Mehrbedarfe dann ebenfalls berücksichtigt würden. Ferner widerspricht die Regierung der vorgeschlagenen Regelung über die Höhe der Einbeziehung der kommunalen Finanzkraft. Es sei von dem vom Gericht entwickelten Grundsatz der vollen Einbeziehung der Gemeindefinanzkraft in den Länderfinanzausgleich auszugehen, heißt es in der Gegenäußerung. Konkrete Abschlagsquoten von 10 und 50 Prozent seien nicht nachvollziehbar.

Zur Stellungnahme der Geberländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfahlen erklärt die Regierung, der von diesen Ländern vorgeschlagene pauschale Autonomieabschlag auf die Gemeindefinanzkraft würde das zur Verfügung stehende Finanzaufkommen vorab verringern und den neuen Ländern und ihren Gemeinden Finanzmittel vorenthalten. Damit würde verhindert, dass sich deren Finanzkraft an das Westniveau annähern kann. Die Befürchtungen Thüringens über eine einseitige Lastenverschiebung zu Gunsten des Bundes durch das Maßstäbegesetz hält die Regierung für unbegründet.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_128/05
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