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260/2001
Stand: 10.10.2001
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Ermittlung der Nutzungsentgelte in den neuen Ländern verbessern

Petitionsausschuss/

Berlin: (hib/MIK) Für eine Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes und der Nutzungsentgeltverordnung hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschloss er am Mittwochvormittag einvernehmlich, die zugrunde liegende Petition dem Bundesjustizministerium (BMJ) "als Material" zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages "zur Kenntnis" zu geben.

Die Petenten kritisieren in der zugrunde liegenden Eingabe, dass die derzeitige Rechtslage die Inhaber von Nutzungsrechten auf Freizeit- und Erholungsgrundstücken sowie Garagengrundstücken in den neuen Ländern gegenüber den Eigentümern in "nicht mehr akzeptabler Weise" benachteilige. So fehle es an einer gesetzlichen Konkretisierung zur Ermittlung der Nutzungsentgelte - insbesondere zur Ortüblichkeit. Diese könnte nach zwei unterschiedlichen Definitionen festgelegt werden: einerseits nach der Vergleichbarkeit und andererseits nach der Verzinsung des Bodenwertes. Diese Alternativen führten zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen. Nach der Vergleichbarkeitsrechnung, in der nur die Grundstücke einbezogen würden, die nach 1990 gepachtet worden seien, sei ein ortübliches Nutzungsentgelt von 2,75 DM/qm festgestellt worden, so die Petenten. Nach der Bodenverzinsung ergebe sich ein Nutzungsentgelt von 1 DM/qm; deshalb findet diese Methode praktisch keine Anwendung. Hier sei eine eindeutige gesetzliche Regelung "zwingend" erforderlich, zumal es sich hier oft um große Waldstücke handele, die nur teilweise genutzt würden. Die bisher von der Bundesregierung eingebrachten Neuregelungsentwürfe verschärfen nach Auffassung der Petenten das bestehende Ungleichgewicht zusätzlich. Bei Garagengrundstücken komme hinzu, dass die Belange des ruhenden Verkehrs durch die Städte und Gemeinden wegen des Mangels an entsprechendem Ersatzparkraum nicht mehr zu lösen wären, wenn die Nutzungsrechte der Garagenbesitzer entfielen. Nach Schätzung der Petenten würde mit Ablauf der befristeten Entschädigungspflicht für Garagengrundstücke zum 1. Januar 2007 ein Vermögen allein an Garagen im Wert von 750 Millionen DM und bei Erholungs- und Freizeitgrundstücken im Jahr 2022 gar Milliardenwerte entschädigungslos an die Bodeneigentümer fallen.

Nach Darstellung des BMJ wird zur Zeit eine Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes in einer Bund/Länderarbeitsgruppe erarbeitet. Deshalb soll nach Beschluss des Ausschusses die Petitionen in diese Beratungen mit einbezogen werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_260/01
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