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298/2001
Stand: 13.11.2001
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FDP: Genetisch vorbelasteten Paaren mit Kinderwunsch eine PID gestatten

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Paaren mit Kinderwunsch, bei denen die Veranlagung für eine schwerwiegende Erbkrankheit besteht, sollen nach dem Willen der FDP-Fraktion unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit erhalten, eine so genannte Präimplantationsdiagnostik (PID) vornehmen zu lassen. Die Liberalen haben dazu einen Gesetzentwurf zur Änderung des Embryonenschutzgesetzes (14/7415) vorgelegt. Die Abgeordneten erläutern, seit etwa zehn Jahren bestehe die Möglichkeit, mit dieser Diagnostik bestimmte genetische Schädigungen an künstlich gezeugten Embryonen zu erkennen. Es sei aus ethischen und verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich, genetisch schwer vorbelasteten Paaren mit Kinderwunsch die Möglichkeit einer solchen PID vorzuenthalten, so die Freien Demokraten weiter. Die potenziellen Eltern sollten vielmehr nach sorgfältiger Beratung durch den Arzt eigenverantwortlich entscheiden dürfen, ob sie im Vorfeld der Schwangerschaft eine PID vornehmen lassen wollten. Voraussetzung dafür sei zudem das Votum einer ärztlichen Ethikkommission.

Die Entscheidung für oder gegen eine solche Diagnostik werde für die Beteiligten letztlich immer eine Gewissensfrage bleiben. Deshalb sei vorgesehen, dass es in der freien Entscheidung des Einzelnen liegt, ob er die PID unter den Bedingungen des Gesetzes in Anspruch nimmt bzw. sich hieran beteiligt. Aus einer negativen Entscheidung dürften dabei keine rechtlichen Nachteile erwachsen, so die FDP. Die Fraktion erklärt weiter, würde das Embryonenschutzgesetz in seiner derzeitigen Form beibehalten, bedeutete dies eine zu große Rechtsunsicherheit für die betroffenen Paare und die Ärzte. Ein explizites Verbot der PID, das es einschlägig vorbelasteten Paaren praktisch unmöglich machte, eigene genetisch gesunde Kinder zu bekommen, wäre hingegen verfassungsrechtlich bedenklich. Es stünde zudem im Widerspruch zu dem Recht der Frau, nach "positivem Befund" einer Pränataldiagnostik und bei Vorliegen der medizinischen Indikation die Schwangerschaft abbrechen zu lassen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_298/04
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