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334/2001
Stand: 21.12.2001
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Kein Konsens zum moralischen Status des menschlichen Embryos in vitro

/Recht/Bericht

Berlin: (hib/VOM) Die Enquete-Kommission "Recht und Ethik der modernen Medizin" erwartet nicht, dass die unterschiedlichen Auffassungen zum moralischen Status des menschlichen Embryos in vitro (außerhalb des menschlichen Körpers) in absehbarer Zeit beseitigt werden. Dies geht aus dem Teilbericht "Stammzellforschung" zum zweiten Zwischenbericht der Kommission (14/7546) hervor. Wenn man davon ausgehe, dass dem Embryo in vitro von der abgeschlossenen Befruchtung an der Schutz der menschlichen Würde zukommt, dessen moralischer Status also nicht abgestuft ist, dann könne eine Entnahme von Stammzellen aus "überzähligen" Embryonen, die mit der Zerstörung des Embryos verbunden ist, ethisch nicht gerechtfertigt werden, auch wenn sie zu hochrangigen Zwecken erfolge. Wenn man aber davon ausgehe, dass bestimmte Einschränkungen des Lebensschutzgebotes keinen Verstoß gegen den jedem Embryo geschuldeten Schutz der Würde darstellen, erscheine eine Abwägung im Fall der "überzähligen" Embryonen möglich, heißt es in dem Bericht. Diese zweite Position gehe von einer abgestuften Schutzwürdigkeit des Lebensrechtes des menschlichen Embryos aus. Die mögliche Rechtfertigung für eine Entnahme von Stammzellen aus solchen "überzähligen" Embryonen sei aber auch angesichts des hohen Rangs, der dem Lebensschutz zukomme, nur dann vertretbar, wenn die Geeignetheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der mit dieser Entnahme erforderlichen Tötung des Embryos strikt nachgewiesen werde.

Im Blick auf die Geeignetheit müsse die Frage möglicher Risiken und der Grad, mit dem die Ziele erreichbar seien, beachtet werden. Die Notwendigkeit sei durch den Vergleich vor allem mit der Forschung an "adulten" Stammzellen (AS-Zellen) zu prüfen, die sich selbst erneuern können. Dabei komme es darauf an, ob die Entnahme von Stammzellen aus "überzähligen" Embryonen tatsächlich ohne vergleichbare Alternativen und bereits jetzt erforderlich ist. Im Blick auf die Verhältnismäßigkeit müsse untersucht werden, wie eine solche Entnahme ein moralisches Tabu bricht, wenn mit ihrer Zulassung gerechtfertigt wird, menschliches Leben zu einem fremden Zweck zu nutzen. Dies schließe die Frage ein, welche "Hochrangigkeit des Ziels" in einem solchen Fall zur Rechtfertigung gefordert werden müsse.

Das Gewicht dieser aus ethischer Perspektive sich stellenden Fragen macht für die Enquete-Kommission deutlich, dass die Entscheidung im Blick auf eine rechtliche Regelung nur nach ausreichender Klärung der naturwissenschaftlich-medizinischen Voraussetzungen und nur nach intensiver öffentlicher Debatte getroffen werden könnte. Gegenstand dieser Debatte sollten auch die Verfahren und die Zusammensetzung der dafür geeigneten Gremien sein, mit Hilfe derer die genannten Nachweise ermittelt und geprüft werden. Die Gewinnung und Verwendung von AS-Zellen sei unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich und ethisch unproblematisch und bereits ausreichend geregelt, heißt es. Präzisiert werden müssten die Einwilligungsregelungen für den Spender und den Empfänger sowie die Regelung der Zuteilung und der Ausschluss von Handel parallel zum Transplantationsgesetz. Aus ethischer Sicht sollte die Forschung mit AS-Zellen in Deutschland weiterhin vorrangig gefördert werden, so die Enquete-Kommission weiter.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_334/06
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