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130/2002
Stand: 17.05.2002
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Vergütungen und Gebühren für Rechtsanwälte erhöhen

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/NEI) Nach einem Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis90/Die Grünen (14/9037) sollen die Vergütungen und Gebühren für Rechtsanwälte erhöht werden. Sie seien damit an die wirtschaftliche Entwicklung und die Einkommensentwicklung anderer Berufe anzupassen. Durch die Neustrukturierung steht laut Koalitionsfraktionen eine Mehrbelastung der Haushalte der Länder in Höhe von insgesamt rund 25 Millionen Euro zu erwarten; die Anwaltschaft könne mit Mehreinnahmen in Höhe von zwölf Prozent rechnen. Auf die Kosten der Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme wirke sich der Entwurf entsprechend des Umfangs der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen aus.

Vorgesehen sei eine transparentere und einfachere Gestaltung des Systems, die sich insbesondere für den rechtsuchenden Bürger anwenderfreundlicher auswirkt. Deshalb sollen sämtliche Gebührentatbestände zukünftig nicht mehr in dem Gesetz selbst, sondern in einer Anlage, dem Vergütungsverzeichnis, abschließend geregelt sein. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz soll die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ablösen.

Vorgeschlagen werden leistungsorientierte Vergütungsregelungen, wobei insbesondere im Bereich des Strafverfahrens erhebliche Änderungen vorgesehen sind. Aus diesen Änderungen ergäben sich in erster Linie Verbesserungen der anwaltlichen Vergütung. Eine Senkung der Gebühren wird in Einzelfällen, so zum Beispiel für Bußgeldverfahren im Bagatellbereich, angeregt. Die Fraktionen betonen in ihrem Entwurf die erhebliche Wandelung der anwaltlichen Tätigkeit in den vergangenen Jahren. Ihren Angaben zufolge werden heute mehr als 70 Prozent aller Fälle von den Anwälten außergerichtlich erledigt. Es sollen deshalb bisher nicht geregelte anwaltliche Tätigkeiten von dem Vergütungsgesetz erfasst werden. Dazu gehören die Hilfeleistungen in Steuersachen, die Tätigkeit als Beistand für Zeugen oder Sachverständige, Beratungstätigkeiten und die Tätigkeit als Mediator. Bei den beiden letztgenannten Aufgabenbereichen soll künftig vom Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt werden. Die Erstberatungsgebühr soll beibehalten, jedoch von 180 Euro auf 100 Euro reduziert werden. Zu fördern sei darüber hinaus die außergerichtliche Beilegung durch eine sogenannte Einigungsgebühr.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_130/03
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