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126/2003
Stand: 11.06.2003
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Bundesregierung soll eine Änderung des Revisionsrechts vorschlagen

Recht/Antrag

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung soll nach dem Willen der CDU/CSU-Fraktion Vorschläge für eine Änderung des Revisionsrechts machen. Damit solle die "gefährdete Entscheidungsfähigkeit des Bundesgerichtshofes" und die einheitliche Rechtsanwendung auf Dauer sichergestellt werden, heißt es in einem Antrag (15/1098). Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes Anfang 2002 gebe es die Möglichkeit, sich im Falle einer vom Berufungsgericht nicht zugelassenen Revision mit einer "Nichtzulassungsbeschwerde" den Zugang zum Revisionsgericht selbst zu verschaffen, wenn die Rechtsstreitigkeit "grundsätzliche Bedeutung" hat. Die Abgeordneten stellen fest, dass die Zahl der von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen seit dieser Neuregelung sprunghaft angestiegen ist. Zum Jahresende 2002 seien es bereits 783 zugelassene Revisionen gewesen. Diese müssten vom Bundesgerichtshof mit mündlicher Verhandlung entschieden werden, unabhängig davon, ob das Berufungsgericht eine "grundsätzliche Bedeutung" darin gesehen hat oder nicht. Entscheidungen über Beschwerden darüber, dass die Revision nicht zugelassen wurde, erforderten dagegen weder eine mündliche Verhandlung noch eine detaillierte Begründung.

Mit den 2001 und 2002 jeweils gefällten 686 Urteilen und 4452 erledigten Revisionen im vergangenen Jahr sei der Bundesgerichtshof bereits ausgelastet gewesen, heißt es weiter. Die Fraktion befürchtet, dass die damit drohende Überlastung des Bundesgerichtshofes entweder zu einer "rigiden Nichtzulassungspraxis" bei der Überprüfung der "grundsätzlichen Bedeutung" des Falls oder zu einem nicht "nicht hinnehmbaren Verfahrensstau" führen wird. Die Erfahrung habe zudem gezeigt, dass die Berufungsgerichte die Revision häufig wegen Rechtsfragen zuließen, die aus der Sicht des Bundesgerichtshofs gegenüber anderen, für die Praxis bedeutenderen Fragen hätten zurückstehen müssen. Die Abgeordneten rechnen damit, dass die Zulassung der Revision durch die Berufungsgerichte im Schuldrecht zur Regel wird. Wenn der Bundesgerichtshof dann seine Arbeitskapazität nicht darauf konzentrieren könne, wesentliche Fragen zu klären, werde die einheitliche Anwendung des neuen Rechts nicht durchzusetzen sein, heißt es in dem Antrag.

Die Abgeordneten empfehlen zu prüfen, ob sich die Zulassung der Revision durch die Berufungsgerichte nur auf jene Fälle beschränken sollte, in denen der Beschwerdegegenstand 20 000 Euro nicht überschreitet. Im Übrigen sollte nach Meinung der Fraktion die Zulassung der Revision durch die Berufungsgerichte und damit auch die Nichtzulassungsbeschwerde durch den Antrag an das Revisionsgericht auf Zulassung der Revision ersetzt werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_126/02
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