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009/2004
Stand: 14.01.2004
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Entwurf des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kontrovers diskutiert

Rechtsausschuss (Anhörung)

Berlin: (hib/HAU) Unterschiedlich bewerteten Experten und Sachverständige den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG -15/1487). Dies wurde im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Mittwochnachmittag deutlich. Ziel des Entwurfes ist es, so die Bundesregierung, dem Verbraucher den ihm gebührenden Stellenwert in einem modernen Lauterkeitsrecht zu schaffen. Kernpunkte dabei sind neben dem vorgesehenen Gewinnabschöpfungsanspruches für Mehrerlöse, die durch unlautere Wettbewerbshandlungen erzielt wurden, auch das generelle Verbot von Telefonwerbung. Des Weiteren ist die Abschaffung der Regelungen über Schlussverkäufe vorgesehen. Patrick von Braunmühl vom Bundesverband der Verbraucherzentralen kritisierte den Entwurf. Zwar seien einige positive Punkte zu verzeichnen, insgesamt erfülle die Vorlage ihre eigene Zielsetzung jedoch nicht. So werde an vielen Stellen nur die ständige Rechtsprechung umgesetzt. Im Bereich der "Lockvogelwerbung" bleibe man sogar hinter den bisherigen Regelungen zurück. Positiv zu bewerten sei der Gewinnabschöpfungsanspruch, der allerdings an so enge Voraussetzungen gebunden sei, dass er in der Praxis kaum Wirkung zeigen werde. Gegen diesen Anspruch wandte sich Walter Deuss von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels nachdrücklich. Gerade in der derzeitigen wirtschaftlich schwierigen Phase sei es "desaströs", durch das Damoklesschwert eines möglichen Gewinnabschöpfungsanspruches die Unternehmen in ihrem Werbeverhalten zu hemmen. Auch sei der Anspruch wegen seines Strafcharakters mit elementaren Rechtsgrundsätzen nicht zu vereinbaren. Dem widersprach Professor Helmut Köhler von der Universität München. Die Vorschrift habe keinen Strafcharakter, sondern solle lediglich zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile "neutralisieren" und dadurch den Anreiz zur vorsätzlichen Begehung von Wettbewerbsverstößen nehmen. Die Änderung sei nötig, da das bisherige Instrument des Unterlassungsanspruches lediglich die Fortsetzung unlauterer Wettbewerbshandlungen verhindert habe. In der Zwischenzeit erlangte Gewinne verblieben bisher beim Täter. Dem solle der Gewinnabschöpfungsanspruch vorbeugen. Dieser Ansicht schloss sich auch Professor Marian Paschke von der Universität Hamburg an. Die Gewinnabschöpfung sei ordnungspolitisch gerechtfertigt und wirtschaftspolitisch unschädlich, da sie lediglich wettbewerbswidrige Vorteile rechtswidrig handelnder Unternehmen betreffe. Es sei jedoch zu überlegen, ob die betroffenen Unternehmen nicht zuvor noch mit einer Abmahnung auf ihr rechtswidriges Handel hingewiesen werden sollten.

Gegen ein generelles Verbot des Telefonmarketing sprach sich Bernd Nauen vom Zentralverband der Deutschen Werbewirtschaft aus. Dadurch sei ein praktischer Ausgleich zwischen dem Schutzanspruch vor unerbetenen Anrufen und der Kommunikationsfreiheit von Unternehmen nicht herbeizuführen. Das Anliegen, Eingriffe in die Privatsphäre des Anschlussinhabers verhindern zu wollen, erfordere kein Verbot des Telefonmarketings. Zustimmung erhielt er von Stefan M. Knoll vom Deutschen Direktmarketing Verband, der dem Gesetz außerdem eine "arbeitsmarktschädigende" Wirkung prophezeite. Für Erhard Keller als Mitglied der Arbeitsgruppe zur Reform des UWG rechtfertigen hingegen die "unzumutbaren" Belästigungen der Verbraucher durch werbende Anrufe ein grundsätzliches Verbot durchaus.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_009/02
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