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Die wohl schärfste Waffe der Opposition zur Kontrolle der Regierung ist der Untersuchungsausschuss. Auf Verlangen eines Viertels der Abgeordneten muss der Bundestag einen solcher Ausschuss einrichten. Im Antrag wird der Untersuchungsgegenstand definiert. Dabei muss es um Missstände gehen, die zumindest im weiteren Sinne die Kompetenz des Bundes betreffen. Zwar kann ein Untersuchungsausschuss keine Strafen verhängen, für das Verfahren gelten aber ähnliche Regeln wie vor Gericht. Das heißt, der Ausschuss kann Zeugen vorladen und diese auch vereidigen. Zeugen dürfen nur dann die Aussage verweigern, wenn sie sich selbst belasten würden. Außerdem kann der Ausschuss von der Bundesregierung und den Bundesbehörden Akten anfordern.
Lange waren informelle Absprachen zwischen den Fraktionen die Basis für die Arbeit in einem Untersuchungsausschuss. Seit 2001 gibt es aber ein gesondertes Gesetz über die Arbeit von Untersuchungsausschüssen. Danach kann der Ausschuss sogar beschließen, einen Sonderermittler einzusetzen, der im Auftrag des Ausschusses Sachverhalte recherchieren kann. Außerdem wurden die Rechte der Abgeordneten im Ausschuss klarer gefasst. Denn ein Untersuchungsausschuss leidet immer unter einem strukturellen Defizit: Obwohl er die Kontrollrechte der Opposition, also der Minderheit im Parlament, stärken soll, wird der Ausschuss entsprechend der Stärke der Fraktionen besetzt. Fraktionen, die die Regierung tragen, können demnach auch bestimmen, welche Zeugen vernommen werden, welche Beweismittel von Behörden gefordert werden und welche Zwangsmittel gegen aussageunwillige Zeugen verhängt werden.
Nach dem Gesetz über den Untersuchungsausschuss hat die Minderheit aus einem Viertel der Ausschussmitglieder das Recht, diese Entscheidungen an einen Ermittler beim Bundesgerichtshof zu übertragen. Weigert sich die Bundesregierung, Akten herauszugeben, kann von einem Viertel der Ausschussmitglieder das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Nach Abschluss seiner Arbeit erstattet der Untersuchungsausschuss dem Bundestag einen schriftlichen Bericht. Dieser umfasst den Gang des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis. Kommt der Ausschuss zu keinem einvernehmlichen Bericht, können einzelne Mitglieder Sondervoten verfassen.
Text: Matthias Rumpf
Foto: picture-alliance
Erschienen im Dezember 2004