Streifzug durch die
Geschichte
1919 Verfassung als Bollwerk?
Reichstagsgebäude, erste Sitzung der Nationalversammlung in Berlin, 1920
© dpa
Die Weimarer Verfassung erhebt das Volk zum
Souverän:"Alle Macht geht vom Volk aus."
Das Volk regiert durch den Reichstag, dessen Abgeordnete vom Volk in allgemeinen, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen bestimmt werden.
Wärend im Kaiserreich der Reichstag sich die Gesetzgebung mit dem Bundesrat teilen musste steht sie ihm jetzt allein zu. Der Reichsrat, das Gremium der Länderregierungen, hat lediglich noch beratende Funktion. Außerdem kontrolliert der Reichstag die Regierung, indem er ihr durch ein Misstrauensvotum das Vertrauen entziehen kann. Im Gegensatz zum konstruktiven Misstrauensvotum in der Verfassung der Bundesrepublik sieht die Weimarer Verfassung jedoch keine Verpflichtung vor, gleichzeitig auch einen neuen Regierungschef zu benennen. Häufige Regierungswechsel und Parlamentsauflösungen sind die Folge. In den 14 Jahren der Weimarer Republik gibt es insgesamt 20 Regierungen.
Allerdings gibt es eine zweite unmittelbar vom Volk bestimmte Verfassungsinstitution: Der Reichspräsident wird ebenfalls direkt gewählt. Das gibt ihm eine nicht zu unterschätzende Position der Stärke.
Ihm steht auch das Recht zu, den Reichskanzler und die Minister zu ernennen und zu entlassen. Er kann zudem jederzeit in schwierigen Situationen der Regierungsbildung - mit dem Einverständnis des Kanzlers - den Reichstag auflösen und Neuwahlen anordnen. Darüber hinaus hat der Reichspräsident die Möglichkeit, über Notverordnungen vorübergehend das Verfassungsrecht außer Kraft zu setzen.
Diese Vollmachten machen den Reichspräsidenten quasi zu einem demokratischen "Ersatzkaiser".
Der Reichstag wird nach dem Verhältniswahlrecht gewählt, und das ohne jede Beschränkung. So haben auch kleinste Parteien eine Chance, in den Reichstag einzuziehen.
Am Ende des Sommers 1919 sind die Arbeiten an der Verfassung beendet. Reichspräsident Ebert unterzeichnet die Verfassungsurkunde am 11. August 1919.
Doch damit kommt die Weimarer Republik nicht zur Ruhe. Die ersten Jahre sind turbulent und von zahlreichen Konflikten gekennzeichnet.
Das Volk regiert durch den Reichstag, dessen Abgeordnete vom Volk in allgemeinen, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen bestimmt werden.
Wärend im Kaiserreich der Reichstag sich die Gesetzgebung mit dem Bundesrat teilen musste steht sie ihm jetzt allein zu. Der Reichsrat, das Gremium der Länderregierungen, hat lediglich noch beratende Funktion. Außerdem kontrolliert der Reichstag die Regierung, indem er ihr durch ein Misstrauensvotum das Vertrauen entziehen kann. Im Gegensatz zum konstruktiven Misstrauensvotum in der Verfassung der Bundesrepublik sieht die Weimarer Verfassung jedoch keine Verpflichtung vor, gleichzeitig auch einen neuen Regierungschef zu benennen. Häufige Regierungswechsel und Parlamentsauflösungen sind die Folge. In den 14 Jahren der Weimarer Republik gibt es insgesamt 20 Regierungen.
Allerdings gibt es eine zweite unmittelbar vom Volk bestimmte Verfassungsinstitution: Der Reichspräsident wird ebenfalls direkt gewählt. Das gibt ihm eine nicht zu unterschätzende Position der Stärke.
Ihm steht auch das Recht zu, den Reichskanzler und die Minister zu ernennen und zu entlassen. Er kann zudem jederzeit in schwierigen Situationen der Regierungsbildung - mit dem Einverständnis des Kanzlers - den Reichstag auflösen und Neuwahlen anordnen. Darüber hinaus hat der Reichspräsident die Möglichkeit, über Notverordnungen vorübergehend das Verfassungsrecht außer Kraft zu setzen.
Diese Vollmachten machen den Reichspräsidenten quasi zu einem demokratischen "Ersatzkaiser".
Der Reichstag wird nach dem Verhältniswahlrecht gewählt, und das ohne jede Beschränkung. So haben auch kleinste Parteien eine Chance, in den Reichstag einzuziehen.
Am Ende des Sommers 1919 sind die Arbeiten an der Verfassung beendet. Reichspräsident Ebert unterzeichnet die Verfassungsurkunde am 11. August 1919.
Doch damit kommt die Weimarer Republik nicht zur Ruhe. Die ersten Jahre sind turbulent und von zahlreichen Konflikten gekennzeichnet.
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/geschichte/parlhist/freiheit/g1929/g1929_3