Parteiengesetz
§ 28 Vermögensbilanz
(1) In der Vermögensbilanz sind Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von im Einzelfall mehr als 5.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) aufzuführen.
(2) Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten vermindert um planmäßige Abschreibungen anzusetzen. Im Bereich des Haus- und Grundvermögens erfolgen keine planmäßigen Abschreibungen.
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/pg/pgp28