Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > PARLAMENT > Wahlen > Glossar > Glossar - A >
Wahlen
[ zurück ]   [ Übersicht ]

Tod eines Wahlkreisbewerbers

Stirbt ein zugelassener Wahlkreisbewerber noch vor der Wahl, dann sagt der Kreiswahlleiter die Wahl im betreffenden Wahlkreis ab.

Er fordert die Vertrauensperson auf, schriftlich einen anderen Bewerber zu nennen.

Innerhalb von sechs Wochen findet dann eine Nachwahl in dem betreffenden Wahlkreis statt.

zurück zur Übersicht
Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/t/t03
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion
ZUM THEMA