Bundesanzeiger
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Bekanntmachung der öffentlichen
Liste über die Registrierung
von Verbänden und
deren Vertretern
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Registrierung von Verbänden und deren Vertretern
Gemäß Beschluss des Deutschen Bundestages vom 21. September 1972 führt der Präsident des Deutschen Bundestages eine öffentliche Liste, in der Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, eingetragen werden können.
Grundsätzlich werden nur diejenigen Verbände in die öffentliche Liste aufgenommen, die eine Aufnahme von sich aus beantragt haben. Nicht registriert werden Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Dachorganisationen, da sie keine Verbände im Sinne des o. a. Beschlusses des Deutschen Bundestages sind. Organisationen, deren Interessenvertretung bereits auf überregionaler Basis erfolgt, werden ebenfalls nicht eingetragen. Gleiches gilt für angeschlossene Verbände eines bereits registrierten Dachverbandes sowie für einzelne Vereine und Einzelfirmen.
Mit der Registrierung sind keine Rechte und auch keine Pflichten
verbunden.
Gemäß Anlage 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages (GO BT) sind folgende Angaben für die
Registrierung eines Verbandes erforderlich:
- Name und Sitz, 1. Adresse (mit Telefon- und Telefax-Nummer, E-Mail- und Internetadresse
- weitere Adresse,
- Vorstand und Geschäftsführung,
- Interessenbereich,
- Mitgliederzahl,
- Anzahl der angeschlossenen Organisationen,
- Verbandsvertreter,
- Anschrift am Sitz von Bundestag und Bundesregierung
Ansprechpartnerin:
Christa
Rost