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52/1999
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EHRENAMT UND ARBEITSLOSIGKEIT GRUNDSÄTZLICH VEREINBAR (ANTWORT)

Bonn: (hib) as- Ehrenamtliche Tätigkeiten sollten "soweit wie möglich" unterstützt werden und es sollte grundsätzlich auch Arbeitslosen nicht verwehrt sein, ehrenamtlich tätig zu sein. Das legt die Regierung in ihrer Antwort (14/511) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zu Ehrenamt und Arbeitslosigkeit (14/402) dar und führt weiter aus, die Bundesanstalt für Arbeit führe keine Statistiken dazu, ob, in welcher Zahl und in welchem Umfang Arbeitslose "ehrenamtlich tätig" seien. Dies sei auch eine Folge davon, daß es eine allgemein anerkannte, für alle Lebensbereiche gültige Definition der "ehrenamtlichen Tätigkeit" nicht gebe. Zum Beispiel entstünden Abgrenzungsprobleme, wenn die finanzielle Anerkennung ehrenamtlicher Arbeit ein Ausmaß erreiche, bei dem nicht mehr von Unentgeltlichkeit gesprochen werden könne, sondern von "nebenberuflicher Erzielung von Einkünften".

Der Antwort zufolge vertritt die Bundesregierung die Auffassung, eine ehrenamtliche Tätigkeit während der Arbeitslosigkeit dürfte sich im Regelfall positiv auf die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen auswirken. Beschäftigungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, die 15 oder mehr Wochenstunden umfassen, schlössen jedoch - auch wenn sie als ehrenamtlich bezeichnet und gegen geringe Gegenleistung erbracht werden - einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe grundsätzlich aus. Vorrangiges Ziel der Arbeitslosenversicherung sei es, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden. Der Versicherte erhalte eine den Lebensunterhalt vorübergehend sichernde Ersatzleistung, damit er seine Kräfte darauf konzentrieren könne, eine neue Arbeit zu finden. Die Arbeitslosenversicherung trete mit ihren Leistungen deshalb grundsätzlich nur ein, wenn der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Im übrigen seien der Bundesregierung nur wenige Einzelfälle bekannt, in denen Arbeitslose ein ehrenamtliches Engagement unterließen, um die Zahlung von Arbeitslosengeld nicht zu gefährden. Im Rahmen der angestrebten Arbeitsförderungsreform, so die Regierung, werde sie prüfen, wie die geltende Rechtslage verändert werden könnte, um dem gesellschaftspolitischen Interesse an ehrenamtlicher Tätigkeit zu entsprechen und den Interessen der Arbeitslosen, während der Arbeitslosigkeit ehrenamtlich tätig zu sein, besser gerecht zu werden, ohne daß die als vorrangig anzusehende Eingliederung Arbeitsloser in den ersten Arbeitsmarkt dadurch gefährdet werde.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9905209
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