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080/2000
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1. Untersuchungsausschuss

ORDNUNGSGELD GEGEN HANS TERLINDEN FESTGESETZT

Berlin: (hib/SAM-bn) Nach Abgabe einer zwölf Punkte umfassenden Stellungnahme hat sich Hans Terlinden vor dem Untersuchungsausschuss am Donnerstagmittag auf das Schweigerecht nach Paragraf 136 der Strafprozessordnung (StPO) berufen.

Gegen den ehemaligen Hauptabteilungsleiter der CDU ermittelt zurzeit die Staatsanwaltschaft Bonn. Der Untersuchungsausschuss beschloss in nicht-öffentlicher Sitzung mehrheitlich, dass Terlinden sich nicht auf das Schweigerecht stützen dürfe, sondern lediglich auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach Paragraph 55 (StPO).

Der Ausschuss setzte daraufhin ein Ordnungsgeld von 1.000 DM fest. Sollte Terlinden sich auch beim nächsten Anhörungstermin am 6. April auf sein Schweigerecht berufen, werde der Untersuchungsausschuss beim Amtsgericht Tiergarten Beugehaft beantragen, so der Vorsitzende Volker Neumann (SPD).

Rechtsanwalt Dr. Rainer Plöger hatte zuvor das Schweigen des ehemaligen CDU-Hauptabteilungsleiters damit begründet, dass dessen Position vor dem Untersuchungsausschuss der eines Beschuldigten vergleichbar sei.

Als zweiter Zeuge wurde Dr. Rüdiger May, Leiter der Hauptabteilung für Personal, Verwaltung und Finanzen der CDU-Bundespartei, vom Untersuchungsausschuss befragt.

May bezog sich in seiner Aussage auf die Beweisbeschlüsse des Untersuchungsausschusses. Der promovierte Politikwissenschaftler bestätigte, den CDU-Rechenschaftsbericht für das Jahr 1987 nicht unterschrieben zu haben, weil es Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Bezahlung einer Briefaktion des ehemaligen CDU-Vorsitzenden Helmut Kohl gegeben habe.

Zu seinem Ausscheiden aus dem Amt des Hauptabteilungsleiters stellte May fest, dass sein Dienstvertrag auf Wunsch der CDU "einvernehmlich" zum 30. Juli 1990 aufgelöst worden sei und er seine Abfindung in Höhe von 151.400 DM erhalten habe.

Als formaler Grund für die Beendigung seiner Tätigkeit sei ihm ein gestörtes Vertrauensverhältnis zum Bundesvorsitzenden genannt worden.

Welchen Stellenwert der von ihm nicht unterschriebene Rechenschaftsbericht für die Auflösung seines Dienstverhältnisses gehabt habe, sei schwer zu sagen. Er sei aber - so May weiter - einer der ausschlaggebenden Punkte gewesen.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0008001
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