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294/2000
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Innen/Antwort

VERFASSUNGSKONFORMITÄT VON IDENTITÄTSFESTSTELLUNGEN IM GRUNDE BESTÄTIGT

Berlin: (hib/WOL) Nach Ansicht der Bundesregierung hat das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit seinem Urteil vom 21. Oktober 1999 dem Grunde nach die Verfassungskonformität von verdachtsunabhängigen Identitätsfeststellungen zur vorbeugenden Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität bestätigt.

Dies erklärt die Regierung in ihrer Antwort (14/4485) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion (14/4346 - Nachfrage) zur verdachtsunabhängigen Personenkontrolle durch den Bundesgrenzschutz (BGS).

Der Antwort zufolge hält das Gericht Folgeeingriffe des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach einem BGS-Einsatz für "unzulässig, weil dafür derzeit hinreichende gesetzliche Unterlagen in Mecklenburg-Vorpommern fehlen".

Diese Feststellung betreffe damit die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Polizeibehörden des Landes sowie auch Durchsuchungen oder ein Festhalten oder Verbringen von Personen zur Dienststelle.

Dem Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern sei damit gerichtlich aufgegeben, besondere Eingriffsschwellen festzulegen und einen Straftatenkatalog aufzustellen.

Für den BGS würden dagegen diese Einschränkungen auch "mittelbar" nicht fehlen, da das Bundesgrenzschutzgesetz über ausreichende gesetzliche Grundlagen, Eingriffsschwellen und Katalogstraftaten verfüge.

Die Regierung erläutert, bei der Anwendung der befristeten gesetzlichen Regelung handele es sich um die Befugnis der polizeilichen Befragung durch den BGS, die "lageabhängig" durchgeführt werde.

Ein konkreter Verdacht sei nicht erforderlich. Bundesweit statistisch erfasst würden lediglich Zurückweisungen an der Grenze.

Eine Anschreibung über versuchte unerlaubte Einreisen werde nicht geführt, eine Erfassung aller kontrollierten Personen erfolge ebenfalls nicht.

Die Zahl der Zurückweisungen wurde für den Zeitraum der letzen zehn Jahre wie folgt angegeben: 115 622 (1990), 114 116 (1991), 158 730 (1992), 137 283 (1993), 130 320 (1994), 125 742 (1995), 94 154 (1996), 88 269 (1997), 60 091 (1998), 57 342 (1999).

Für einen von der PDS nochmals angesprochenen "vorgezogenen Zwischenbericht" sieht die Regierung nach eigenen Worten keine Veranlassung, da rechtzeitig vor Ablauf der zeitlichen Befristung am 31. Dezember 2003 die Bundesregierung dem Bundestag einen Erfahrungsbericht zur Anwendung des Paragrafen 22 Absatz 1 a Bundesgrenzschutz-Gesetz vorlegen werde.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0029402
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