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079/2001
Stand: 20.03.2001
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Deutsche Bevölkerung an Schweizer Grenze vor Fluglärm schützen

/Verkehr und Bauwesen/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Regelungen zum Schutz der deutschen Bevölkerung im Grenzraum zur Schweiz sind Gegenstand der Verhandlungen zum Abschluss eines Staatsvertrags, den die Bundesregierung mit dem Nachbarland abschließen will. Unter anderem soll der Anflugverkehr auf den Flughafen Zürich-Kloten über deutsches Hoheitsgebiet auf 80.000 Flüge pro Jahr eingeschränkt werden, betont die Regierung in ihrer Antwort (14/5607) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P.-Fraktion (14/5370). Die Schweiz habe die in einer Verwaltungsvereinbarung von 1984 geforderte weitgehende Gleichverteilung der Anflüge auf die beiden Nord-Südpisten bereits zwei Jahre nach Vertragsabschluß nicht mehr eingehalten, sondern mehr als 90 Prozent der Anflüge auf die kreuzungsfreie Nord-Südpiste geführt, weil sonst beim bestehenden Betriebskonzept eine Zunahme der Flugbewegungen nicht mehr möglich gewesen wäre. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt habe bereits seit Ende der achtziger Jahre die Schweiz auf die Nichteinhaltung hingewiesen. Nach dem die über acht Jahre geführten Gespräche keine Wirkung gezeigt hätten, sei das Thema in die Verhandlungen zum Abschluss eines Staatsvertrags aufgenommen worden.

Wegen der ablehnenden Haltung der Schweiz im Blick auf Verbesserungen für die süddeutsche Bevölkerung habe das Bundesverkehrsministerium die Vereinbarung von 1984 zum 31. Mai 2001 gekündigt, um zu verdeutlichen, dass es die Interessen der deutschen Bevölkerung wahrnehmen werde. Die Schweiz habe somit Gelegenheit, die deutschen Vorstellungen zur Verminderung der aus dem Betrieb des Flughafens Zürich resultierenden Umweltbelastungen zu berücksichtigen. Sollte es bis Ende Mai nicht zu einer Einigung kommen, will die Bundesregierung eine einseitige Verordnung erlassen. Darin würden die Inhalte der An- und Abflugverfahren festgelegt, soweit sie über deutschem Hoheitsgebiet liegen, und mit bestimmten Auflagen verknüpft.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_079/04
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