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236/2001
Stand: 07.09.2001
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Online-Abruf aus maschinell geführtem Handelsregister erleichtern

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Der Online-Abruf aus dem maschinell geführten Handelsregister soll erleichtert werden. Die Bundesregierung hat dazu einen Gesetzentwurf (14/6855) vorgelegt. Sie beabsichtigt damit nach eigenen Worten, das Abrufverfahren für die Nutzer attraktiver zu machen. Zugleich gehe es darum, Registereintragungen zur Vertretungsmacht eindeutiger und auch für ausländische Nutzer verständlicher zu machen. Wie es weiter heißt, sollen mit der Novelle auch die Gebühren für den Abruf von Daten aus den maschinell geführten Registern geregelt und die Justizkostengesetzregelungen für die Übermittlung von Daten im Wege der Telekommunikation ergänzt werden. Dies gelte insbesondere für E-Mail-Übertragungen. Die Regierung hat für diese Abrufgebühren zwei Tarife vorgesehen, die der Nutzer wählen könne. Entscheide dieser sich für eine im voraus zu zahlende Jahresgebühr von 300 DM (ab 1. Januar 2002: 150 €), sei für den einzelnen Abruf eine Gebühr von 8 DM (4 €) vorgesehen, die auf die Jahresgebühr angerechnet werden könne. Ansonsten solle für einen Abruf eine Gebühr in Höhe von 16 DM (8 €) entstehen.

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme "nachdrücklich", dass mit dem nunmehr vorliegenden Gesetzentwurf noch fehlende Voraussetzungen für die Führung des maschinell geführten Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisters geschaffen werden. Die Länderkammer bittet das Parlament, die Novelle zügig zu verabschieden, damit die Einführung der maschinellen Register weiter vorangetrieben werden könne. Die Regierung solle zudem prüfen, ob nicht im Rahmen des Aufbaus eines elektronischen Handelsregisters die Teile des öffentlichen Sonderbandes der Registerakten in das automatisierte Abrufverfahren einbezogen werden sollten. Bestimmte Dokumente wie die Gesellschafterliste, die jeweils gültige Satzung und die Jahresabschlüsse der letzten Jahre würden von den unterschiedlichsten Stellen, insbesondere vom allgemeinen Geschäftsverkehr, häufig benötigt. Die Vereinfachung des Zugangs zum Register und die hiermit verbundene Arbeitserleichterung für die Gerichte sei jedoch nur beschränkt wirksam, wenn diese Dokumente nicht in das automatisierte Abrufverfahren einbezogen würden. Die Regierung teilt dazu mit, für diesen Vorschlag spreche, dass auch die Europäische Union derzeit ähnliche Überlegungen anstelle. Vor einer abschließenden Äußerung möchte die Regierung allerdings zunächst die beteiligten Kreise, insbesondere die mittelständige Wirtschaft, dazu befragen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_236/02
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