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027/2002
Stand: 30.01.2002
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Zugangskontrolldiensteschutzgesetz gegen Oppositionsvotum angenommen

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie/

Berlin: (hib/VOM) Der Wirtschaftsausschuss hat am Mittwochvormittag dem Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (14/7229) gegen das Votum von CDU/CSU und FDP bei Enthaltung der PDS in geänderter Fassung zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist es, die unberechtigte Nutzung kostenpflichtiger Angebote von Rundfunk- und Fernsehsendern sowie Tele- und Mediendiensten zu unterbinden. Damit sind Verschlüsselungen gemeint, mit denen unter anderem Anbieter von Pay-TV und Computerspielen ihre Produkte schützen. Um zu verhindern, dass solche Verschlüsselungen umgangen werden, will die Regierung die Einfuhr und Verbreitung so genannter Umgehungseinrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken mit Freiheits- oder Geldstrafen belegen. Verstöße sollen mit Geldstrafen bis zu 50.000 € geahndet werden.

SPD und Bündnis 90/Die Grünen griffen mit ihrem Änderungsantrag eine Anregung des Bundesrates auf. Gestrichen wird der Passus, wonach Anbieter von Zugangskontrolldiensten von Personen, die gegen das Verbot des gewerbsmäßigen Eingriffs zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten verstoßen, den erlangten Gewinn verlangen können. Die Fraktionen begründeten die Änderung damit, dass schon nach dem allgemeinen Schadensersatzrecht dem Zugangskontrolldiensteanbieter Ansprüche zustehen, die zivilrechtlich im Hinblick auf die gewünschte Prävention ausreichen. Abgelehnt wurde ein Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion, wonach die Unterscheidung zwischen "gewerbsmäßigen" und "privaten" Eingriffen aufgehoben werden sollte. Nach Darstellung der Union entsteht der größte Schaden für Diensteanbieter durch die privaten Hacker. Eine Unterscheidung sei daher nicht sinnvoll. Auch sei es für Gerichte in der Praxis schwer, nachzuweisen, ob ein Eingriff gewerbsmäßiger oder privater Natur war. Die SPD argumentierte, die Regierung setze die zugrunde liegende EU-Richtlinie fast wörtlich um, während der Änderungsantrag der Union darüber hinaus gehe. Das Anliegen der Union sei schon vom Paragraphen 265a des Strafgesetzbuches (Erschleichen von Leistungen) abgedeckt.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_027/01
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