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133/2002
Stand: 23.05.2002
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Berufungs- und Wahlverfahren für ehrenamtliche Richter vereinfachen

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/NEI) Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf (14/9006) zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vorgelegt. Der Entwurf sieht für verschiedene Gerichtszweige einheitliche Amtsperioden von fünf Jahren und eine Herabsetzung der Zahl der vorzuschlagenden Kandidaten auf das Eineinhalbfache der zu berufenden ehrenamtlichen Richter vor. Es soll damit der mit Wahl und Berufung verbundene Verwaltungsaufwand herabgesetzt werden. Vorgesehen ist weiter, das Mindestalter für ehrenamtliche Richter aller Gerichtsbarkeiten dem der Schöffen anzugleichen. Verzichtet werden solle künftig auf die Regelung, nach der ein Bewerber vor seiner Aufnahme in die Vorschlagsliste bereits ein Jahr in der Gemeinde gewohnt haben soll. Das bisher nur vereinzelt genannte Benachteiligungsverbot solle nunmehr für sämtliche ehrenamtliche Richter gelten. Danach seien sie zur Ausübung ihrer Amtstätigkeit von ihren Arbeitgebern freizustellen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder Ausübung eines Amtes als ehrenamtlicher Richter will der Bundesrat nicht mehr zulassen. Auch wird eine gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen bei der Besetzung der Stellen angestrebt.

Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme die Änderungsvorschläge des Bundesrates weitestgehend. Für eine Vielzahl der Änderungen sehe sie zwar keinen zwingenden Bedarf, erkenne jedoch das Interesse der Bundesländer an einer Begrenzung des Verwaltungsaufwandes an, da dieser in erster Linie von den Gemeinden und den Landesjustizverwaltungen bewältigt wird. Sie widerspricht der Verringerung der Vorschlagslisten, da die Entscheidung der Auswahlausschüsse dadurch unangemessen eingeschränkt würde. Dies gelte insbesondere für später notwendig werdende Ergänzungswahlen. Hinsichtlich der Verlängerung der Amtsperioden gibt die Regierung in ihrer Stellungnahme zu bedenken, dass es sich hierbei um ein zeitintensives und körperlich wie geistig sehr forderndes Ehrenamt handelt und gerade durch die Möglichkeit einer Wiederwahl das Maß des Zumutbaren überschritten werden könnte.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_133/04
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