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013/2003
Stand: 20.01.2003
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Bundesrat will Hilfsmittelversorgung von Pflegebedürftigen sicherstellen

/Gesundheit und Soziale Sicherung/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/RAB) Die Versorgung von Pflegebedürftigen mit Hilfsmitteln bei häuslicher und stationärer Pflege soll dauerhaft gesichert werden. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat ein Hilfsmittelsicherungsgesetz (15/308) vorgelegt. Nach Angaben der Länderkammer ist die Versorgung mit Hilfsmitteln in Pflegeheimen seit längerem problematisch. Es gehe nicht nur darum, die Zuständigkeiten zwischen Kranken- und Pflegeversicherung abzugrenzen. Laut Gesetzentwurf soll gesetzlich geregelt werden, dass zu Lasten der Pflegeversicherung kein Hilfsmittel bewilligt oder abgerechnet werden darf, das im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen aufgeführt ist. Hierzu fehlten bisher im Sozialgesetzbuch klare Regelungen. Darüber hinaus seien vertragliche Vereinbarungen der Pflegekassen mit Heimträgern nötig, um die Ausstattung der stationären Pflegeeinrichtungen mit Hilfsmitteln zu klären. Die Pflegeheime sollten verpflichtet werden, alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Grundausstattung der Einrichtung gehörten. Die Krankenkassen sollten dann zu Leistungen verpflichtet werden, wenn die vertragliche Verpflichtung der Pflegeheime zur Versorgung des Pflegebedürftigen mit Hilfsmitteln nicht ausreicht.

Die Regierung erklärt in ihrer Stellungnahme zu dem Bundesratsentwurf, dass die vorgeschlagenen Regelungen, bei denen es sich im Wesentlichen um Klarstellungen des geltenden Rechts handele, zwar fachlich zutreffen, aber bei sachgerechter Anwendung des geltenden Rechts nicht zwingend nötig seien. Falls die Krankenkassen trotz der eindeutigen Rechtslage konkrete Handlungsanweisungen benötigten, sollten gesetzliche Klarstellungen zur Hilfsmittelversorgung Pflegebedürftiger nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der ohnehin anstehenden Lösung der Schnittstellenfragen zwischen Kranken- und Pflegeversicherung erfolgen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Herangehensweise führe zu einer unnötigen Doppelbefassung der Gesetzgebungsorgane und erschwere eine Gesamtlösung der Abgrenzungsprobleme zwischen den beiden Sozialversicherungszweigen, so die Bundesregierung.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_013/02
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