Union: Finanzierung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder klären
Berlin: (hib/BES) Nach der finanziellen Situation der Versorgungsantstalt des Bundes und der Länder (VBL) erkundigt sich in einer Kleinen Anfrage (15/715) die CDU/CSU-Fraktion. Die Abgeordneten beziehen sich dabei auf Pressemittleitungen, wonach einige Sozialversicherungsträger zum 31. Dezember 2002 ihre Mitgliedschaft bei der VBL gekündigt hätten. Dies könnte nach Ansicht der Union den Bestand der VBL gefährden, zumal die Austritte weitgehend kreditfinanziert werden müssten. Da die Spitzenverbände der Krankenkassen im Wesentlichen kein eigenes Vermögen besitzen und der Bund bisher immer eine Haftung für Verbindlichkeiten der Spitzenverbände abgelehnt hat, muss demnach eine entsprechende Kreditaufnahme ohne "irgendwelche" Sicherheiten erfolgen, schreiben die Fragesteller. Sie wollen vor diesem Hintergrund wissen, welche Sozialversicherungsträger, Verbände und andere Organisationen ihre Mitgliedschaft in der VBL bereits gekündigt haben, welche eine Kündigung beschlossen, aber noch nicht umgesetzt und welche eine derartige Kündigungsabsicht angezeigt haben. Des Weiteren will die Fraktion wissen, wie die Regierung die Wirtschaftlichkeit des Ausstiegs der Sozialversicherungsträger und speziell der Krankenkassen aus der VBL beurteilt und ob hierzu Wirtschaftlichkeitsberechnungen angefordert und geprüft wurden. Ebenso soll die Exekutive sagen ob sie die von dem Bundesverband der Innungskrankenkassen beabsichtigte Finanzierung des Ausstiegs aus der VBL mit einem Bankkredit in Höhe von rund 140 Millionen Euro für sozialrechtlich zulässig hält und ob die nicht abgesicherte Kreditaufnahme gegen die nationalen oder europäischen Vorschriften zur Absicherung von Bankkrediten verstößt. Schließlich will die Union erfahren, ob der Bund bereit ist, eine rechtlich verbindliche Garantieverpflichtung für die Gesamtverbindlichkeiten des Bundesverbandes der Innungskrankenkassen, der der Insolvenzverordnung unterliegt, zu übernehmen, damit die Krankenversicherung der Innungskrankenkassen im Insolvenzfalle ihres Bundesverbandes funktionsfähig bleibt.