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124/2003
Stand: 06.06.2003
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Fahrerlaubnisverordnung soll im Sinne behinderter Menschen ergänzt werden

Verkehr und Bauwesen/Antrag

Berlin: (hib/POT) Die Fahrerlaubnisverordnung soll so geändert werden, dass künftig für das Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h (Elektro-Rollstühle) kein Mindestalter mehr notwendig ist. Dies fordern die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag (15/1093). Nach gegenwärtiger Rechtslage sei es behinderten Kindern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich verboten, Elektro-Rollstühle im öffentlichen Verkehrsraum selbständig zu führen, selbst wenn der Krankenfahrstuhl nicht schneller als 10 km/h fahren kann. Einige Bundesländer ließen zwar unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zu; dies gelte aber nicht für alle Länder. Für die betroffenen Eltern und die behinderten Kinder sei diese unklare Rechtslage eine schwere Hürde, heißt es in der Begründung. Deshalb halten es die Antragsteller für angezeigt, die Fahrerlaubnisverordnung um die genannte Ausnahmeregelung zu ergänzen.

Darüber hinaus fordern die Koalitionsfraktionen die Regierung auf, zu prüfen, ob die Fahrerlaubnis der Klasse M (Mopedführerschein) dahingehend erweitert werden kann, dass sie nicht nur zum Führen von zweirädrigen Leichtkrafträdern berechtigt, sondern auch zum Führen von dreirädrigen Leichtkrafträdern. Sollte dies nicht möglich sein, soll die Regierung nach Ansicht der Antragsteller prüfen, ob für dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 45 km/h eine neue Fahrerlaubnisklasse geschaffen werden kann, die hinsichtlich der Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen unterhalb der Klasse B (Pkw-Führerschein) liegen. Dreirädrige Kleinkrafträder würden im Wesentlichen von gehbehinderten und älteren Menschen genutzt, die sich im Straßenverkehr aufgrund von Gleichgewichtsproblemen eher unsicher fühlen. Im gegenwärtigen deutschen Fahrerlaubnisrecht sei für das Führen eines dreirädrigen Fahrzeuges grundsätzlich ein Führerschein der Klasse B erforderlich. Die wesentlich höheren Anforderungen und Kosten des Führerscheinerwerbs sei in vielen Fällen für die betroffene Personengruppe unzumutbar, heißt es in der Begründung weiter. Für die Mobilitätsbedürfnisse insbesondere dieses Personenkreises solle daher eine neue Führerscheinklasse geschaffen werden, die die Lücke zwischen dem fahrerlaubnisfreien, aber relativ langsamen motorisierten Krankenfahrstuhl (15 km/h) und dem Pkw ausfüllt.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_124/02
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