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195/2003
Stand: 23.09.2003
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Übergangsregelung für nicht miteinander verheiratete Eltern einführen

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Die Bundesregierung möchte eine Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz für nicht miteinander verheiratete Eltern schaffen. Sie hat dazu einen Gesetzentwurf (15/1552) vorgelegt. Zielgruppe sollen diejenigen nicht miteinander verheirateten Eltern sein, die vor ihrer Trennung vor dem 1. Juli 1998 mit ihrem Kind ein Familienleben im Sinne einer tatsächlichen gemeinsamen elterlichen Sorge geführt haben, ohne jedoch Letztere wegen der damals geltenden Gesetzeslage durch Sorgeerklärungen rechtlich absichern zu können. Die Übergangsregelung will diese Gesetzeslücke - wenngleich zeitlich verlagert - für die Fälle schließen, in denen bei einem Elternteil angesichts der nunmehrigen Trennungssituation keine Bereitschaft mehr für übereinstimmende Sorgeerklärungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besteht. Sowohl der nichtsorgeberechtigte Vater als auch die alleinsorgeberechtigte Mutter sollen die Möglichkeit erhalten, die Sorgeerklärung des verweigernden Elternteils beim Familiengericht ersetzen zu lassen, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil von 29. Januar 2003 die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Es hat jedoch festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Entwicklung zu verfolgen und zu beobachten, ob die gesetzliche Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Zudem hat das Gericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine Übergangsregelung für Eltern zu schaffen, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Der Bundesrat erklärt, er müsse dem Gesetz zustimmen, weil auch das Verwaltungsverfahren der Ländern betroffen sei. Diesem Vorschlag stimmt die Bundesregierung zu.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_195/02
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