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196/2003
Stand: 24.09.2003
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Ausgleichsberechtigte beamtete Ehegatten besser sozial absichern

Petitionsausschuss

Berlin: (hib/MIK) Für eine bessere Absicherung ausgleichsberechtigter beamteter Ehegatten, die dienstunfähig sind, hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschloss er am Mittwochvormittag einvernehmlich, die zugrundeliegende Eingabe der Bundesregierung "zur Erwägung" zu überweisen.

In der Eingabe beanstandet die Petentin die Berechnung sowohl ihres Ruhegehalts als auch ihres Versorgungsausgleichs. Sie führt aus, dass sie von 1970 bis 1977 bei der Deutschen Bundespost beschäftigt war. Dann sei sie in Mutterschaftsurlaub "ohne Bezüge" gegangen und danach wegen der Erziehung der Kinder aus dem Dienst ausgetreten. 1989 habe sie wieder bei der Post angefangen - zunächst als teilzeitbeschäftigte Angestellte, anschließend als teilzeitbeschäftigte Beamtin und seit 1994 als vollbeschäftigte Beamtin. Seit dem 1. August 2000 sei sie dienstunfähig und beziehe das sogenannte Mindestruhegehalt. Darüber hinaus habe sie Anspruch auf Versorgungsausgleich aus ihrer 1992 geschiedenen Ehe. Ihr Antrag auf Rente sei abgelehnt worden, weil vorgeschriebene Wartezeiten nicht erfüllt seien. Ihr Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts sei nicht stattgegeben worden und auch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht habe keinen Erfolg gehabt, führt die Petentin weiter aus.

Bei der vom Petitionsausschuss eingeleiteten parlamentarischen Prüfung wies das Bundesinnenministerium (BMI) darauf hin, dass bei Beamten, deren Versorgung im Alter sich aus Renten- und Pensionsansprüchen zusammensetzt, bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand Versorgungslücken auftreten können. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit würden grundsätzlich nur anerkannt, wenn der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten habe. Beamte mit dem Rentenanwartschaften erhielten vor Vollendung des 65. Lebensjahr keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einer Pensionierung vor Erreichung des Renteneintrittsalters erhielten Beamte damit nur die Beamtenversorgung. Zwar könne bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Ruhegehaltssatz nach dem Beamtenversorgungsgesetz vorübergehend erhöht werden. Dabei werde die Erhöhung nach der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähig Pflichtversicherungszeiten errechnet, zu denen jedoch nur die für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden Pflichtversicherungszeiten zählen würden. Deshalb sei der Antrag der Petentin auf Erhöhung zu Recht abgelehnt worden, so das BMI. Der Petitionsausschuss war übereinstimmend der Ansicht, dass diese Rechtslage zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, wenn der Ausgleichsberechtigte als Beamter rentenversicherungsfrei ist. Da der Regierung diese Lücke bekannt sei, habe das BMI 2003 in seinem Punktepapier zur Modernisierung des Beamtenversorgungsrechts die sogenannte "konditionierte Realteilung" aufgenommen. Dieser Vorschlag soll nach Abstimmung in den Ministerien Grundlage eines Gesetzgebungsverfahrens werden, heißt es weiter.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_196/01
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