Änderung des deutschen Asylrechts durch EU-Richtlinie unter der Lupe
Berlin: (hib/WOL) Nach den Auswirkungen der EU-Verfahrensrichtlinie auf die deutsche Asylrechtspraxis erkundigt sich die CDU/CSU-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (15/3198). Die Union will wissen, ob die EU-Richtlinie eine Umsetzung in deutsches Recht erfordert, welche die derzeit geltende Rechtslage verändern wird. Von besonderem Interesse ist dabei, ob die bisherige Praxis der so genannten "Drittstaatenregelung", die derzeit in Deutschland angewendet wird, auch nach Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht unverändert angewendet werden kann. Die Union bezieht sich darauf, dass der Bundesinnenminister am 29. April der EU-Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zu- oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zugestimmt hat. Im Zusammenhang mit einer Einreise von Asylbewerbern aus einem so genannten sicheren Drittstaat werden zahlreiche Detailfragen gestellt - etwa, ob bei einer Behandlung von Asylbewerbern zu unterscheiden ist, dass diese die Grenze zum Drittstaat legal oder illegal übertreten haben und ob trotz einer Einreise über einen Drittstaat eine Einzelfallprüfung nötig ist. Gefragt wird unter anderem auch, wie verfahren werden soll, wenn Asylbewerber aus einem Drittstaat kommen, der die Genfer Konvention ohne geographischen Vorbehalt ratifiziert hat, der die Normen über wirksame Rechtsbehelfe einhält und der über ein gesetzlich festgelegtes Asylverfahren verfügt.