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Mai 05/2000
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GESETZENTWURF OHNE DEBATTE ANGENOMMEN

Änderung des Abkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen

(ku) Angenommen hat der Deutsche Bundestag am 18. Mai einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (14/2681), mit dem eine weitgehende Anpassung des im Europarat erarbeiteten Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen aus dem Jahre 1989 an die 1997 geänderte EG-Fernsehrichtlinie erreicht werden soll. Das Parlament folgte damit einer Empfehlung des Fachausschusses (14/3362).

Das zugrunde liegende Protokoll wurde bereits am 9. September 1998 unterzeichnet. Wie die Regierung erläutert, soll eine weitestgehende Abstimmung der zwei parallelen Rechtsinstrumente erreicht werden. Die völlige Angleichung war den Angaben zufolge in den 1989 verabschiedeten Fassungen noch nicht vollständig gelungen.

Als wesentliche Änderungen sieht der Gesetzentwurf vor, dass sich das Fernseh-Übereinkommen mit seinen Regeln zur Bestimmung des Staates, der die Rechtshoheit über einen Fernsehveranstalter hat, weitgehend an die geltende EG-Fernsehrichtlinie anpasst. Darüber hinaus übernimmt das Übereinkommen die in der EG-Richtlinie vorgenommene Trennung zwischen Werbung und Teleshopping und berücksichtigt erstmals die so genannten reinen Eigenwerbe- und Teleshoppingprogramme.

Ähnlich wie die EG-Fernsehrichtlinie wird das Fernseh-Übereinkommen zudem eine Bestimmung für den grenzüberschreitenden Schutz bestimmter Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gegenüber einer exklusiven Ausstrahlung im Pay-TV enthalten. Schließlich sei, so die Bundesregierung, das Fernseh-Übereinkommen um einen Passus ergänzt worden, der den Fall einer rechtsmissbräuchlichen Wahl regelt, bei dem der Sitz eines Fernsehveranstalters in einem anderen Staat ist als dem, für den das Programm ausschließlich oder überwiegend ausrichtet ist.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0005/0005064a
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