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Oktober 09/2000
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Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Kirchensteuer ändern

(fi) Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche in Deutschland haben am 11. Oktober der geplanten Neuregelung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer zugestimmt. In einem öffentlichen Expertengespräch des Finanzausschusses stand ein entsprechender Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (14/3762) im Mittelpunkt. Damit sollen den Initiatoren zufolge die Auswirkungen einer Änderung im Einkommensteuergesetz durch das im Juli verabschiedete Steuersenkungsgesetz für die Kirchensteuer neutralisiert werden.

Der Gesetzentwurf sieht zum einen vor, die im Steuersenkungsgesetz beabsichtigte pauschale Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrages für die Berechnung der Kirchensteuer nicht anzuwenden. Durch einen von der Koalition eingebrachten Änderungsantrag zu ihrem eigenen Entwurf soll nun auch das durch das Steuersenkungsgesetz eingeführte Halbeinkünfteverfahren für die Dividendenbesteuerung nicht als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer herangezogen werden.

Die Kirchenvertreter betonten, dass sie die Tarifsenkungen in der Steuerreform mitgetragen hätten, obwohl damit Einnahmeausfälle von 2,5 Milliarden DM verbunden seien. Die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens habe jedoch einen systemfremden Eingriff in die Besteuerungsgrundlage der Kirchensteuer dargestellt.

Einkünfte, welche die persönliche Leistungsfähigkeit der Steuerzahler erhöhten, wären somit bei der Kirchensteuer nicht berücksichtigt worden. Kirchensteuerzahler mit unterschiedlichen Einkunftsarten wären nicht mehr gleichmäßig mit Kirchensteuer belastet worden, heißt es in der Stellungnahme. Nach dem Halbeinkünfteverfahren soll ab 2001 nur die Hälfte der Dividendeneinkommen als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer herangezogen werden. Wenn der jetzt vorliegende Gesetzentwurf einschließlich des Änderungsantrages in Kraft träten, sei dem Anliegen der Kirche Rechnung getragen, hieß es weiter.

Professor Wolfgang Rüfner von der Universität Bonn erklärte, er habe keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Gesetzentwurf. Der Bund sei angesichts der derzeitigen Übung, Kirchensteuern als Zuschlagsteuern zur Einkommensteuer zu erheben, sogar gehalten, eine Berechnungsbasis anzubieten, die den Bedürfnissen der Kirchen und den Erfordernissen der Steuergerechtigkeit genüge.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0009/0009040c
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