Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 2003 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt 04/2003 > Definitionen Seite 20 >
Juni 4/2003
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

(3) Bundespräsident

Der Bundespräsident ist das deutsche Staatsoberhaupt. Er wird von der Bundesversammlung (sie besteht aus den Bundestagsabgeordneten und einer gleich großen Zahl von Personen, die von den Landtagen gewählt werden) für fünf Jahre gewählt. Kandidaten müssen mindestens 40 Jahre alt sein. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Erst wenn er die vom Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates beschlossenen Gesetze unterzeichnet hat, können sie verkündet und in Kraft gesetzt werden. Der Bundespräsident trifft die Entscheidung, wenn der Bundestag vor Ablauf der regulären Wahlperiode aufgelöst und durch vorgezogene Wahlen neu gewählt werden soll.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2003/bp0304/00_sonderthema_definitionen_20/0304020_3
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion