Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzierung
§ 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen
Finanzierung
(1) Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.
(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt 133 Millionen Euro (absolute Obergrenze).
(3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung
- 0,70 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder
- 0,70 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und
- 0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.
Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu vier Millionen gültigen Stimmen 0,85 Euro je Stimme.
(4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.
(5) Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 nicht überschreiten (relative Obergrenze). Die Summe der Finanzierung aller Parteien darf die absolute Obergrenze nicht überschreiten.
(6) Der Bundestag beschließt nach Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 über die Anpassung des Betrages der absoluten Obergrenze (§ 18 Abs. 2). Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt dem Deutschen Bundestag hierzu bis spätestens 30. April eines jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung des Preisindexes der für eine Partei typischen Ausgaben bezogen auf das vorangegangene Jahr vor. Grundlage des Berichts ist ein Warenkorb der Güter und Leistungen der für die Parteien typischen Ausgaben gemäß der Empfehlung der Kommission nach Absatz 7.
(7) Der Bundespräsident beruft im ersten Jahr seiner Amtszeit eine Kommission unabhängiger Sachverständiger, die den dem Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben zugrunde liegenden Warenkorb überprüft. Sie legt die Zusammensetzung und die Gewichtung des Warenkorbes sowie das Basisjahr des Preisindexes erforderlichenfalls neu fest. Das Ergebnis dieser Erhebung legt sie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vor. Bei Änderungen in der Struktur der staatlichen Finanzierung soll auf Verlangen des Deutschen Bundestages erneut eine Kommission unabhängiger Sachverständiger einberufen werden.
(8) Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus.