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15. Wahlperiode
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Wie reicht man eine Petition ein?

Weil das Petitionsrecht ein allgemeines Recht ist, muss es auch mühelos in Anspruch genommen werden können. Deshalb gilt für den Petenten nur die Auflage, sich schriftlich (mit Adresse und Unterschrift) zu äußern. Es gibt darüber hinaus keine Formvorschriften und auch keine Vordrucke wie bei antragsbezogenen Vorgängen. Die Unterschrift ist zwar erforderlich, sie muss aber nicht beglaubigt sein. Einzelangaben zur Person sind entbehrlich, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts nicht unbedingt von Nöten ist.
In letzter Zeit erreichen den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages auch Zuschriften über Internet und e-Mail. Sie sind in der Regel zwar einem Absender zuzuordnen, enthalten aber nicht die im amtlichen Schriftverkehr zur Zeit noch übliche persönliche Unterschrift. Deshalb werden die Absender dieser Zuschriften gebeten, die Eingabe unterschrieben erneut an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu schicken.
Die Richtlinie und ein Formular, das Ihnen die Eingabe erleichtern soll, findet man unter "Das Einreichen einer Petition".

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/gremien15/a02/petitionen_allgemein/wie_reicht_man_eine_petition_ein
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