Deutscher Bundestag
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Das Haushaltsgesetz

Im Haushaltsplan wird jährlich festgelegt, wie viel der Bund durch Steuern, Zölle u. a. einnimmt und - was wichtiger ist - für welche Zwecke der Bund wie viel ausgeben darf. Dies wird in Einzelplänen für jedes Ministerium und jede oberste Bundesbehörde sowie innerhalb dieser wieder nach Tausenden von Titeln und Zweckbestimmungen genau aufgeschlüsselt. Der Haushaltsplan wird deshalb gelegentlich als "Regierungsprogramm in Zahlen" bezeichnet, weil er bei näherer Lektüre genauestens erkennen lässt, welche Aktivitäten der Staat für das kommende Jahr beabsichtigt, für welche Zwecke er wie viel Geld ausgeben wird.

Der Haushalt wird durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Das bedeutet, dass das Recht zur Bewilligung des Haushaltes dem Bundestag zusteht. Was die Regierung vorlegt, ist lediglich ein Gesetzentwurf, formell wie jeder andere, der vom Bundestag angenommen oder abgelehnt oder aber geändert werden kann.

Der Haushaltsplan legt im Einzelnen auch fest, wie viele Beamte und Angestellte in welchen Besoldungsgruppen der Bundeskanzler beschäftigen darf. Das gilt für jedes Ministerium gleichermaßen, und entsprechend auch für den Bundestag selbst. Die Volksvertretung hat es also in der Hand, mit wie vielen und mit wie qualifizierten Kräften welche Aufgaben bearbeitet werden. Es ist einsichtig, dass der Kampf um den Personalhaushalt daher immer zu den "spannendsten" Teilen der Haushaltsberatungen gehört. Aber auch bei den Sachausgaben obliegt dem Bundestag die letzte Entscheidung darüber, wie viel Geld wofür ausgegeben werden darf.

Freilich kann auch der Bundestag diese Entscheidungen nicht willkürlich treffen. Er selbst ist es in der Mehrzahl der Fälle, der bereits durch andere Gesetze festgelegt hat, dass und wie viel Geld für bestimmte Aufgaben verwendet werden muss. Bestimmungen in Renten- oder Sozialhilfegesetzen, in Gesetzen über Ausbildungsförderung, Agrarbeihilfen, Steinkohlesubventionen, Krankenhausbau oder Wirtschaftsstrukturförderung, frühere Entscheidungen über Rüstungsplanungen und anderes mehr legen einen großen Teil des in einem Haushaltsjahr verfügbaren Geldes von vornherein fest. Insoweit kann auch das Parlament nicht einfach im Haushaltsgesetz etwas anderes beschließen (durch das so genannte "Bepackungsverbot" wird außerdem sichergestellt, dass das Haushaltsgesetz nicht beiläufig mit finanziellen Bewilligungen zugleich materielle Regelungen trifft). Zahlreiche Zwänge dieser und anderer Art verhindern, durchaus zu Recht, dass in jedem Jahr ganz von vorne begonnen wird. Deshalb wird nur über Zuwächse und Abschläge im Einzelnen beraten und entschieden, was aber politisch außerordentlich bedeutsam ist und zwischen Bundesregierung und Bundestag, insbesondere zwischen Regierung und Opposition, zu zähem Ringen und auch zu heftigen öffentlichen Auseinandersetzungen führen kann.

Da der Bundeshaushalt als Gesetz behandelt wird, gilt für das Verfahren im Prinzip auch alles das, was oben ausgeführt wurde, also die erste Beratung im Plenum mit Ausschussüberweisung, dann die Durcharbeitung im Ausschuss und schließlich die zweite und dritte Beratung wiederum im Plenum des Bundestages. Da der Haushalt immer nur für ein Jahr gilt, wiederholt sich dieses Verfahren jährlich; es erstreckt sich in der Regel vom September bis zum Dezember eines jeden Jahres.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/gesgeb/17hausges
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