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29/1999
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FOLGEN DES VERMÖGENSGESETZ-URTEILS SCHWER ABSCHÄTZBAR (ANTWORT)

Bonn: (hib) nl- Die Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom November 1998 zur Entschädigungspflicht nach dem Vermögensgesetz bei Einziehung von beweglichen Sachen durch DDR-Behörden lassen sich nur schwer abschätzen. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/369) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion ( 14/302). Nach Angaben der Fraktion hat das Gericht entschieden, daß bei beweglichen Sachen ebenso wie bei anderen Vermögenswerten Entschädigung nach dem Vermögensgesetz verlangt werden kann, wenn Rückgabe nicht mehr möglich ist. Das Vermögensgesetz beschränke den früheren Eigentümer auf den Verkaufserlös, wenn die Rückgabe aufgrund des Verkaufs einer beweglichen Sache ausgeschlossen ist. Eine Entschädigung entfalle ganz, wenn der Verkauf ohne Erlös blieb. Nach Auffassung des Gerichts lasse sich diese an einen Veräußerungsvorgang anknüpfende Sonderregelung nicht auf Sachverhalte übertragen, in denen die Rückgaben wegen "Untergangs oder Unauffindbarkeit der Sache" aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sei.

Wie es in der Antwort der Regierung heißt, wird bei den offenen Verfahren ein bestimmter Prozentsatz der Ansprüche mangels Berechtigung unbegründet und ein anderer Anteil durch Rückübertragung oder Erlösauskehr erledigt sein. Ein weiterer Anteil wäre dann zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung hinge von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung beweglichen Vermögens ab, die vom Gesetzgeber noch geschaffen werden müßte. Wenn aus Gleichheitsgesichtspunkten auch die bereits abgeschlossenen Verfahren wieder aufgerollt werden müßten, so die Regierung, wären die finanziellen Auswirkungen entsprechend höher. Lege man 50.000 Entschädigungsfälle zugrunde mit einem durchschnittlich zu entschädigenden Betrag von 5.000 DM, wäre von einem Gesamtvolumen von 250 Millionen DM auszugehen. Die Prüfung der gesetzgeberischen Konsequenzen aus dem Urteil und die Abstimmung mit den zuständigen Ländern über das weitere Verfahren sind der Antwort zufolge noch nicht abgeschlossen. Nach der Statistik des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen von Ende September 1998 lägen für die sonstigen Vermögenswerte wie bewegliche Sachen oder Schutzrechte 109.202 Anträge vor. Die Statistik weise zum gleichen Zeitpunkt 70.690 bearbeiteter Anträge aus. Etwa 38.500 Verfahren, die sich auf bewegliche Sachen oder Schutzrechte beziehen, seien danach noch nicht abschließend entschieden.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9902905
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