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102/1999
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ÜBER 100.000 SCHWANGERSCHAFTSABBRÜCHE IM JAHR 1998 (ANTWORT)

Bonn: (hib) fa- Insgesamt 100.461 Schwangerschaftsabbrüche wurden im Jahr 1998 vorgenommen. Das teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/1045) auf die Kleine Anfrage ( 14/749) einer Gruppe von 87 Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion mit. Von den gemeldeten Schwangerschaftsabbrüchen seien 3.262 nach medizinischer und psychiatrischer Indikation und 33 nach kriminologischer Indikation erfolgt. Der Hauptteil der Schwangerschaftsabbrüche wurde ohne Indikation nach der Beratungsregelung durchgeführt. In 71.351 Fällen erfolgte der Schwangerschaftsabbruch in der sechsten bis zehnten Woche. 63.829 Abbrüche wurden in gynäkologischen Praxen vorgenommen. Bei mehr als der Hälfte aller Fälle war die Frau verheiratet (51.501). In 42.109 Fällen war die Mutter ledig.

Nach der 12. Woche, so die Bundesregierung, sei der Schwangerschaftsabbruch rechtswidrig, wenn nicht eine medizinische Indikation vorliege. Für das Jahr 1998 wurden insgesamt 2.030 Schwangerschaftsabbrüche ab der 13. Woche angezeigt. Auch wird darauf verwiesen, die Feststellung einer vorgeburtlichen Behinderung oder Schädigung des Ungeborenen allein sei keine Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch nach der genannten Frist. Behinderte Ungeborene dürften grundsätzlich nicht anders rechtlich behandelt werden als Nichtbehinderte, erläutert die Regierung. Der Gesetzgeber komme seiner Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht im Rahmen des neuen Schutzkonzeptes dadurch nach, indem er eine Bundesstatistik über die vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche führt. Die Statistik wird nach Auskunft der Bundesregierung vom Statistischen Bundesamt erhoben, aufbereitet und veröffentlicht. Auch seien die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen verpflichtet, die bei ihrer Beratungstätigkeit gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen. Ferner seien Daten über Schwangerschaftsabbrüche entsprechend der geltenden Rechtslage zu erheben. Diese sehe keine Regelung des "Schwangerschaftsabbruchs nach pränataler Diagnostik" vor. Insofern lägen auch keine Daten darüber vor.

In der Antwort heißt es weiter, für die Erhebung der Bundesstatistik über die Schwangerschaftsabbrüche bestehe eine Auskunftspflicht der Arztpraxen sowie Leiterinnen und Leiter der Krankenhäuser. Die Erfüllung dieser Auskunftspflicht wird mittels Mahnverfahren durch das Statistische Bundesamt durchgesetzt. Meldedefizite würden dadurch entstehen, so die Regierung, weil einige Auskunftspflichtigen ihrer gesetzlichen Auskunftsverpflichtung "nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen". Auf Verstöße gegen die Meldeverpflichtung steht ein Bußgeld.

Die Bundesregierung gehe, so heißt es in der Vorbemerkung, bei der Bewertung der bisherigen Erfahrungen mit der geltenden Regelung davon aus, "daß eine Verschärfung des Strafrechts zu keiner Zeit geholfen hat, werdendes Leben zu schützen".



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9910201
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