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146/1999
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GERICHTSURTEILE VON BAHNVERSICHERUNGSANSTALT UMGESETZT (ANTWORT)

Berlin: (hib/KER-as) Das Bundessozialgericht hat im November 1998 unter anderem über sechs Revisionen aus dem Bereich der Rentenversicherung der Angestellten einschließlich des Rechts der Rentenüberleitung und des Rechts der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR entschieden. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/1426) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zur Auszahlung der Alterssicherung der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn der DDR entsprechend der erworbenen Anwartschaften ( 14/1287) weiter darlegt, sei es im Kern in diesem Verfahren darum gegangen, in welcher Höhe die in der ehemaligen DDR vor dem 1. Juli 1990 aus entgeltlicher Beschäftigung erzielten Arbeitsverdienste von Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für eine Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch rechtserheblich sein können. Entgegen der bisherigen Praxis der Rentenversicherungs-träger, Entgelte oberhalb von 600 DM monatlich auch für ehemalige Bahn- und Postangehörige nur zu berücksichtigen, wenn Beiträge zur FZR (Freiwillige Zusatzrentenversicherung) gezahlt worden sind, laufen die Urteile darauf hinaus, die Kläger so zu stellen, als hätten sie Beiträge zur FZR gezahlt. Die Urteile seien - so weit sie nicht zur Klärung von Detailfragen an die Landessozialgerichte zurückverwiesen wurden - von der Bahnversicherungsanstalt umgesetzt worden, erklärt die Regierung. Die Renten der Kläger seien unter Berücksichtigung der Urteile neu berechnet und die entsprechenden Nachzahlungen überwiesen worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers des Rentenüberleitungsgesetzes sollten für die Ermittlung der Entgeltpunkte aus Arbeitsverdiensten in der DDR allerdings ausschließlich die tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste und Einkünfte maßgeblich sein, für die im Rahmen der bestehenden Beitragsbemessungsgrenzen Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der FZR gezahlt worden sind. Die Rentenversicherungsträger sähen die zu diesem Sachverhalt getroffenen Gerichtsurteile über die entschiedenen Einzelfälle hinaus deshalb nicht als bindend an, so dass für die Ermittlung der Entgeltpunkte Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post "grundsätzlich auch weiterhin der tatsächlich versicherte Arbeitsverdienst anzurechnen ist". Die Einbeziehung von Ansprüchen der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn in die Zusatzversorgung der Beschäftigten der Deutschen Bundesbahn ist laut Antwort nicht möglich, weil diese Zusatzversorgung nach dem Eisenbahnneuordnungsgesetz nur für die Arbeitnehmer Anwendung findet, die vor Gründung der Deutschen Bahn AG dort versichert waren.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9914606
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