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227/1999
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VERLETZUNG DER GEHEIMHALTUNGSPFLICHT BESTRAFEN (ANTRAG)

Berlin: (hib/VOM-re) Die F.D.P.-Faktion fordert die Bundesregierung auf, die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu einem Strafverfahren wegen "Verletzung einer besonderen Gemeimhaltungspflicht” nach Paragraf 35b des Strafgesetzbuches zu ermächtigen.

Zur Begründung heißt es in einem Antrag der Fraktion (14/2110), bereits mehrfach seien Einzelheiten über Entscheidungen des Bundessicherheitsrates und über das Stimmverhalten seiner Mitglieder an die Öffentlichkeit gelangt.

Diese Informationen beruhten auf verschiedenen Quellen. Nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung seien die Sitzungen jedoch vertraulich. Vor allem die Mitteilungen über Ausführungen einzelner Bundesminister, über das Stimmenverhältnis und über den Inhalt der Niederschrift seien ohne besondere Ermächtigung des Bundeskanzlers unzulässig.

Diese Ermächtigung sei jedoch nicht bekannt. Demzufolge sei offensichtlich gegen die Geheimhaltungsvorschrift verstoßen worden, folgert die F.D.P. Dieser Verstoß erfülle den Straftatbestand der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht und werde mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet, wenn ein Geheimnis, das einem Amtsträger anvertraut wurde oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart wird und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9922701
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