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182/2000
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ZIVILPROZESS SOLL REFORMIERT WERDEN (GESETZENTWURF)

Berlin: (hib/BOB-re) Nach Auffassung von SPD und Bündnis 90/Die Grünen muss der Zivilprozess durch eine grundlegende Strukturreform bürgernäher, effizienter und transparenter werden.

Die Koalitionsfraktionen haben deshalb einen Gesetzentwurf zur Reform des Zivilprozesses ( 14/3750) vorgelegt.

Sie argumentieren, der derzeitige Zustand an den Zivilgerichten genüge berechtigten Ansprüchen der rechtsuchenden Bürger und der Wirtschaft nicht mehr.

Zudem kämen auf die Ziviljustiz durch die zunehmende Verrechtlichung des Alltagslebens, den rasanten Fortschritt der Informations- und Kommunikationstechnologien und nicht zuletzt durch die Vereinheitlichung des europäischen Rechtsraumes neue Aufgaben zu.

Mit umfangreichen Änderungen vor allem der Zivilprozessordnung wollen Sozialdemokraten und Bündnisgrüne deshalb mehrere Ziele erreichen.

So soll künftig der Schlichtungsgedanke im Zivilprozess verankert werden, indem eine Güteverhandlung eingeführt wird.

Angesichts der unverändert hohen Belastung der Zivilgerichtsbarkeit sei es notwendig, ein stärkeres Augenmerk auf eine solche gütliche Streitbeilegung in einem möglichst frühen Prozessstadium zu legen, argumentieren die Abgeordneten.

Eine gütliche Einigung zwischen den Parteien diene zudem dem Rechtsfrieden nachhaltiger als eine Streitentscheidung durch Urteil.

Der Gütetermin hat sich nach den Worten der Koalitionsfraktionen im arbeitsgerichtlichen Verfahren bewährt und trage zu dessen hoher Vergleichsquote bei.

Demgegenüber sei die erstinstanzliche Vergleichsquote vor Amts- und Landgerichten derzeit unbefriedigend.

Ein weiteres wesentliches Ziel des Reformgesetzes ist nach den Worten von Sozialdemokraten und Bündnisgrünen auch die Stärkung der ersten Instanz.

Der vorliegende Entwurf erweitere unter anderem deshalb die materielle Prozessleitungs- und Hinweispflicht des Gerichts.

Der Richter solle die Sach- und Rechtslage mit den Parteien deutlich erörtern und darlegen, wenn seine Beurteilung von dem Vortrag beider Parteien abweiche.

Die richterliche Entscheidungsfindung müsse für die Parteien nachvollziehbarer werden, damit der Gegenstand der Verhandlung schneller auf die für Entscheidungen erheblichen Fragen beschränkt werden könne.

Die Abgeordneten erhoffen sich von dieser Regelung, dass die Parteien auf diesem Wege eher geneigt sind, ein streitiges Urteil, auch wenn es gegen sie ausfalle, zu akzeptieren.

Gegenstand des Entwurfes ist zudem, die Zugangschancen zum Rechtsmittel grundsätzlich bei allen Urteilen gleichermaßen zu gewährleisten.

Der generelle Ausschluss der Berufung bei Beschwerdewerten unter 1.500 DM werde deshalb ebenso aufgegeben wie die Streitwertrevision.

Außerdem entfalle der grundsätzlich zweigliedrige Instanzenaufbau für amtsgerichtliche Verfahren: Auch Urteile des Amtsgerichts könnten künftig in die Revisionsinstanz zum Bundesgerichtshof gelangen, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

Der Entwurf senkt den Angaben zufolge die Berufungssumme auf 1.200 DM ab und führt bei den darunter liegenden Beschwerdewerten eine Zulassungsberufung bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache ein.

Neu sei außerdem die allgemeine Zulassungsrevision. Damit wird den Initiatoren zufolge gewährleistet, dass unabhängig vom Beschwerdewert des Berufungsurteils die Zugangschance zum Revisionsgericht gegeben ist.

Habe das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen, könne diese Entscheidung mit einer beim Revisionsgericht einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

Damit, so SPD und B 90/Grüne, würden die prozessualen Voraussetzungen für eine schnellere Entscheidung grundsätzlicher Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof geschaffen.

Die Koalitionsfraktion beabsichtigen mit ihrem Entwurf außerdem, einen originär zuständigen Einzelrichter beim Landgericht einzuführen.

In tatsächlich und rechtlich nicht besonders schwierigen Sachen sei der Einsatz eines Mitglieds des Kollegialspruchkörpers beim Landgericht als Einzelrichter gleichermaßen geeignet, einen Rechtsstreit in mindestens gleicher Qualität zu erledigen wie der Spruchkörper insgesamt.

Dies entspreche der Praxis vieler, wenngleich nicht aller Gerichte bereits derzeit. Untersuchungen zu dieser Materie zeigten, dass Akzeptanzprobleme nicht festzustellen seien.

Die Vergleichsquote sei vielmehr höher und die Berufungsquote niedriger als beim Einsatz einer gesamten Kammer.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0018201
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