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323/2000
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DEUTSCHES PRIVATRECHT AN ENTWICKLUNG DER IUK-TECHNOLOGIEN ANPASSEN

Berlin: (hib/BOB) Die Bundesregierung beabsichtigt, das deutsche Privatrecht an die Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien anzupassen.

Sie legte dazu einen Gesetzentwurf ( 14/4987) vor. Die Regierung begründet ihre Initiative damit, Inhalte jeder Art, insbesondere auch Willenserklärungen, könnten heute weltweit, schnell und grundsätzlich ohne Qualitätsverluste übermittelt werden.

Die neuen Technologien eröffneten somit ein Potenzial, um Kosten zu senken und die Produktivität zu steigern.

Die sinnvolle und möglichst weitgehende Nutzung dieser Möglichkeiten im Rechtsverkehr setze voraus, dass Hindernisse für die elektronische Übermittlung von Willenserklärungen und den elektronischen Vertragsschluss soweit wie möglich beseitigt werden.

Gleichzeitig sei aber Rechtssicherheit im elektronischen Rechtsverkehr durch einen verlässlichen gesetzlichen Rahmen zu stärken.

Die Regierung plant deshalb, zusätzlich zur im Bürgerlichen Gesetzbuch bereits vorhandenen Schriftform, der notariellen Beurkundung und der öffentlichen Beglaubigung auch eine speziell auf die elektronischen Medien ausgerichtete "elektronische Form" aufzunehmen.

Diese solle als gesetzlich bereitgestellte Handlungsalternative dienen, wenn sich die Geschäftspartner auf den elektronischen Vertragsabschluss in einer bestimmten Form einigen wollen.

Daneben sei vorgesehen, heißt es in der Initiative weiter, eine gegenüber der Schriftform erleichterte Form (Textform) einzuführen.

Diese solle in geeigneten Fällen die eigenhändige Unterschrift entbehrlich machen und deshalb sowohl für ein herkömmliches Papierdokument als auch für ein elektronisches Dokument geeignet sein.

Gegen die letztgenannte Änderung hat sich inzwischen der Bundesrat ausgesprochen. Die Länderkammer begründet ihren Beschluss vom 20. Oktober dieses Jahres damit, dass im Entwurf vorgesehene Modell ermögliche es, individuelle schriftliche Erklärungen ohne Unterschrift abzugeben.

Dies würde zu vermeidbaren Zweifeln an der Authentizität und der Entgültigkeit der Erklärungen führen.

In ihrer Gegenäußerung weist die Regierung dieses Argument zurück. In den für die Formerleichterung in Betracht kommenden Fällen gehe es hauptsächlich um Informations- und Dokumentationsanforderungen, welche durch mündliche Erklärungen nicht angemessen erfüllt werden könnten.

Zudem sei die angestrebte Textform kein grundsätzlich neuer Formtypus des Privatrechts.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0032301
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