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015/2001
Stand: 22.01.2001
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Ostdeutsche Wohnungsunternehmen werden entlastet

/Haushalt/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Die durch Wohnungsleerstand in ihrer Existenz betroffenen ostdeutschen Wohnungsunternehmen werden von den Altschulden auf abgerissene Wohnungen entlastet. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/5075) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion ( 14/5021) mit. Bereits im August vergangenen Jahres habe der Bund mit dem der Änderung des Altschuldenhilfegesetzes die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass diesen Wohnungsunternehmen weitere Hilfen gewährt werden können. Mit einer im Dezember vom Kabinett verabschiedeten Verordnung zum Altschuldenhilfegesetz und der Bereitstellung von 700 Millionen DM trage die Regierung wesentlich zur Stabilisierung von Wohnungswirtschaft und Wohnungsmarkt in den neuen Ländern bei, heißt es in der Antwort. Dadurch könnten Wohnungsunternehmen, die bisher Altschuldenhilfe erhalten haben und die durch eine Leerstandsquote von mindestens 15 Prozent in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind, eine weitere Altschuldenhilfe erhalten. Diese berechne sich nach den - im Rahmen von unternehmensbezogenen Sanierungskonzepten - abgerissenen Wohnflächen und betrage maximal 150 DM pro Quadratmeter.

Die PDS hatte in ihrer Anfrage auf eine mögliche Entlastung aus Mitteln des Erblastentilgungsfonds hingewiesen. In dem Fonds werden die "wesentlichen Elemente der finanziellen Erblasten der ehemaligen DDR zusammengefasst, verzinst und getilgt", so die Regierung. Soweit dem Fonds noch eigene Einnahmen zufließen, würden diese zunächst eingesetzt, um Ausgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung von Außenhandelsbetrieben abzudecken. Ein Überschuss im Wirtschaftsplan müsse an den Bundeshaushalt abgeführt werden. Dieser werde in diesem Jahr bei 710 Millionen DM liegen. Der Fonds werde auch in Zukunft den über 7 Milliarden DM hinausgehenden Bundesbankgewinn zur Schuldentilgung einsetzen. Gleiches gelte für die von den neuen Ländern zu leistenden Zahlungen in Höhe von 280 Millionen DM für Verbindlichkeiten aus den Altschulden gesellschaftlicher Einrichtungen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_015/07
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