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092/2001
Stand: 29.03.2001
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Zahlungen für Zusatzversorgung der ehemaligen DDR anheben

/Arbeit und Soziales/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/RAB) Die Bundesregierung plant, bei der Rentenberechnung für Angehörige des Versorgungssystems des ehemaligen DDR-Staatssicherheitsministeriums die Entgeltbegrenzung von 70 Prozent aufzuheben. Stattdessen soll künftig das volle Durchschnittsentgelt Bemessungsgrundlage sein, sieht ein von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf ( 14/5640) zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vor. Darin heißt es, das Bundesverfassungsgericht habe mit einem Urteil aus dem Jahre 1999 die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers bestätigt, die Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR in die Rentenversicherung zu überführen. Das Gericht habe außerdem Regelungen des AAÜG, die vorläufige Begrenzung der Zahlbeträge für nicht "systemnahe" Versorgungssysteme für mit dem Grundgesetz unvereinbar und (teilweise) nichtig erklärt. Außerdem habe das Verfassungsgericht die Art der Überführung von Bestandsrenten im Vergleich zum Überführungsprogramm für Bestandsrenten ohne Entgeltanteile aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR für verfassungswidrig erklärt. Die Bundesregierung wolle nun die Entscheidungen zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR umsetzen. Gleichzeitig soll mit dem Gesetzentwurf laut Exekutive die Zahlungsbegrenzung für das Versorgungssystem des Ministeriums für Sicherheit verfassungskonform entsprechend den Bestimmungen über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatsicherheit/Amtes für nationale Sicherheit ausgestaltet werden. Des Weiteren sei vorgesehen, den Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 1995 auszudehnen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_092/06
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