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104/2001
Stand: 05.04.2001
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Datenschutzbericht für 1999 und 2000 vorgelegt

/Inneres/Unterrichtung

Berlin: (hib/WOL) Als Bestandsaufnahme des Datenschutzes zu Beginn des 21. Jahrhunderts hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz den Tätigkeitsbericht für die Jahre 1999 und 2000 bezeichnet, den er in Form einer Unterrichtung ( 14/5555) vorgelegt hat. Die abgehandelten Themen reichen dabei von praktischen Ratschlägen für die Nutzung von Telediensten oder dem Eigenbeitrag für Datenschutz über die Verwendung von Stasi-Abhörprotokollen oder die Gesetzesinitiativen zum Schutz von Arbeitnehmerdaten, die Auskunftsregelung gegenüber Finanzämtern, die Verwendung von Chip-Karten bis hin zu Regelungen bei Bundesgrenzschutz, Nachrichtendienst oder Verteidigungswesen und der Umsetzung der europäischen Datenschutzlinie. Dazu kommen Überlegungen für die zweite Stufe der Datenschutzreform, mit der nicht zuletzt eine leichtere Handhabbarkeit und Lesbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes und seiner einzelnen Aspekte erreicht werden soll.

So wird etwa zu den Vorgaben der europäische Datenschutzrichtlinie 95/46/EG erläutert, diese schreibe eindeutig vor, dass ein Verarbeitungsvorgang nur im Hinblick auf einen rechtszulässigen und präzise definierten Zweck festgelegt werden kann. Damit würden etwa präventive Datensammlungen mit Blick auf künftige noch nicht feststehende Aktivitäten ebenso ausscheiden, wie die Bildung von Datendepots die sich jederzeit für neue Ziele reaktivieren ließen. Mit der EU-Datenrichtlinie solle ein Höchstmaß an Transparenz erreicht werden. Dazu sei neben einer umfassenden Information des Betroffenen auch eine Meldepflicht der verarbeitenden Stelle und eine Dokumentation vorgesehen. Zentrale Bedeutung komme dabei dem Auskunftsrecht in Verbindung mit der Berechtigung zu, die Löschung, Sperrung oder Berichtigung unvollständiger oder unrichtiger Daten zu verlangen. Mit der Neuregelung im aktuellen Gesetzentwurf sollen Datensparsamkeit und Datenvermeidung erreicht werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_104/08
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