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129/2001
Stand: 10.05.2001
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Kronzeugenregelungen im Strafrecht ergänzen

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Das Instrumentarium zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus zu verbessern, hat sich der Bundesrat zum Ziel gesetzt. Die Länderkammer legte dazu einen Gesetzentwurf ( 14/5938) vor. Zu diesem Zweck sollen bei Straftaten, die den Kernbereich der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind bzw. bei Bildung, Unterstützung oder Förderung einer terroristischen Vereinigung, nach dem Vorbild bestehender "kleinerer Kronzeugenregelungen" in Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung neue Bestimmungen geschaffen werden. Danach, so der Bundesrat, könne die Strafe gemildert oder sogar ganz von ihr abgesehen werden, wenn der Beteiligte dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus aufgedeckt werden könne. Außerdem solle dem Täter zugute kommen, wenn er freiwillig sein Wissen so rechtzeitig offenbart, dass bestimmte schwere Straftaten, von deren Planung er wisse, noch verhindert werden könnten. Hinzukommen sollen nach dem Willen der Länderkammer prozessuale Bestimmungen, wonach das Verfahren zu Lasten des Verurteilten wieder aufgenommen werden kann, wenn dieser sich Vorteile missbräuchlich erschlichen hat. Allgemein der effektiveren Verfolgung schwerer Formen der Kriminalität soll zudem eine Ergänzung des Straftatenkatalogs bezüglich der Überwachung der Telekommunikation dienen.

Die Bundesregierung erklärt in ihrer Stellungnahme zu der Initiative, sie stehe Vorschlägen zur verbesserten Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Deshalb habe sie bekanntlich eigene Prüfungen eingeleitet. Die von der

Länderkammer vorgeschlagenen Regelungen seien allerdings "schwerlich geeignet", das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Regierung begründet dies vor allem vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Ende 1999 nicht mehr verlängerten früheren Kronzeugenregelungen und grundlegenden rechtstaatlichen Bedenken.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_129/04
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