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157/2001
Stand: 07.06.2001
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Antragsfrist für Rehabilitation um zwei Jahre verlängern

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/RAB) Die Antragsfristen der einzelnen Rehabilitationsgesetze soll über den 31. Dezember 2001 hinaus um zwei Jahre verlängert werden. Dafür tritt die F.D.P. in einem Gesetzentwurf ( 14/6189) ein. Die Fraktion erläutert, in der Praxis sei bisher festzustellen, dass die möglicherweise von diesem Gesetz Betroffenen noch nicht in dem Umfang von den ihren Möglichkeiten Gebrach gemacht haben, wie ursprünglich zu erwarten gewesen sei. Dies könne möglicherweise daran liegen, dass nicht allen Personen die Rechtslage bekannt sei. Damit potenzielle Ansprüche nicht verfielen, müssten die Antragsfristen über das Jahresende 2001 hinaus angemessen verlängert werden. Mit den beiden SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen habe der Gesetzgeber beabsichtigt, diejenigen Personen zu rehabilitieren, die in der DDR unter rechtsstaatwidrigen Maßnahmen gelitten hätten. Dazu zähle die strafrechtliche Rehabilitierung, durch die den Betroffenen durch Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Inhaftierung und durch Entschädigungen und Versorgungsansprüche Genugtuung gegeben werden sollte.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_157/05
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