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264/2001
Stand: 11.10.2001
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Spätere Quotenregelung in der Kraft-Wärme-Kopplung nicht ausgeschlossen

/Wirtschaft/Unterrichtung

Berlin: (hib/VOM) Bundesregierung und Bundesrat sind übereinstimmend der Auffassung, das bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz durch eine Regelung abzulösen, nach der nur solche Stromeinspeisungen begünstigt werden, welche tatsächlich im "energiesparenden Prozess" der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugt werden und so auch zur Kohlendioxidminderung beitragen. Dies stellt die Regierung in ihrer Gegenäußerung ( 14/7086) zur Stellungnahme des Bundesrates zu ihrem Gesetzentwurf für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der KWK ( 14/7024) heraus (siehe hib Nr. 258, Seite 2/3). Der Bundesrat hatte es begrüßt, dass die Regierung auf die lange Zeit von ihr favorisierte "Quotenregelung" zugunsten einer "Bonusregelung" aufgegeben habe, weil die Quotenregelung nach Meinung der Länderkammer schwierige Umsetzungsfragen aufgeworfen und den liberalisierten Markt durch ein kompliziertes Steuerungsinstrument belastet hätte. Nach der Quotenregelung wäre jedes Unternehmen, das Strom an Endkunden liefert, verpflichtet worden, einen bestimmten Anteil dieses Stroms aus der KWK-Erzeugung zu entnehmen.

Die Regierung weist aber darauf hin, dass falls nach einer Zwischenüberprüfung Ende 2004 das Kohlendioxidminderungsziel für 2005 in Frage gestellt wäre, "ordnungsrechtliche Maßnahmen" ergriffen werden könnten, um die angestrebte Minderung zu erreichen. In diesem Fall würde sich nach heutiger Einschätzung dafür eine Quotenregelung eignen, so die Regierung. Sie hält die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Kombination eines variablen Elements der Einspeisevergütung (vereinbarter Preis) mit einem fixen Zuschlag für sachgerecht, um Marktmechanismen zuzulassen. Dass der Netzbetreiber aufgrund seiner natürlichen Monopolstellung den zu vereinbarenden Marktpreis für KWK-Strom absenken und so die vom Gesetzgeber gewollte Stützung der KWK teilweise unterlaufen könnte, will die Regierung nach eigenen Angaben verhindern. Werde keine Einigung über den Marktpreis erzielt, so gelte der "übliche Preis" für Stromlieferungen als vereinbart.

Im Übrigen sieht die Regierung in dem Entwurf keine Beihilferegelung, die gegen EU-Recht verstoßen könnte. Dies folge aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, dass die bloße staatliche Lenkung eines Mittelflusses zwischen Unternehmen und Verbrauchern nicht genüge, um eine staatliche Zurechenbarkeit, wie sie für eine Beihilfe gefordert werde, zu bejahen. Solange kein europaweit einheitliches System von Herkunftszertifikaten für KWK-Strom existiere, sei das Vorhaben mit dem EU-Recht konform. Die Regierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass auf eine behördliche Zulassung der durch das Gesetzesvorhaben begünstigten KWK-Anlagen verzichtet werden kann.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_264/07
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